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Finanzgericht Münster Urteil26.10.2012

Schwim­m­un­terricht und Aquafitness-Kurse unterliegen dem RegelsteuersatzAquafitness-Kurse dienen zum Zweck der Prävention und stellen keine Heilbehandlung dar

Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Schwimmschule stellen keine eng mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dar, die dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erteilte Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene und führte Aquafitness-Kurse durch. Eine Anerkennung als allge­mein­bildende oder berufsbildende Einrichtung war ihr von der zuständigen Behörde nicht bescheinigt worden. Den Schwim­m­un­terricht behandelte die Klägerin als ermäßigt besteuert und die Aquafitness-Kurse als steuerfrei, während das Finanzamt sämtliche Leistungen dem vollen Umsatz­steu­ersatz unterwarf.

Umsätze der Klägerin sind nicht unmittelbar mit Betrieb von Schwimmbädern verbunden

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Aquafitness-Kurse seien steuerpflichtig, weil sie keine Heilbehandlung darstellten, sondern zum Zweck der Prävention durchgeführt würden. Die gesamten Umsätze der Klägerin könnten nicht ermäßigt mit nur 7 % versteuert werden, da sie nicht unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden seien (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Nach der Verkehr­s­auf­fassung stehe die Erteilung des Unterrichts im Vordergrund. Die damit verbundene Erlaubnis zur Benutzung des Schwimmbeckens stelle eine bloße Nebenleistung dar.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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