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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.10.2017

Mietzinsen für Ausstat­tungs­ge­gen­stände einer Filmproduktion sind gewer­be­steu­erlich hinzuzurechnenKurzfristige oder einmalige Anmietung steht Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten sind anteilig die Aufwendungen hinzuzurechnen, die ihm für die Anmietung von Ausstat­tungs­ge­gen­ständen für einzelne Filmpro­duk­tionen entstanden sind. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall mietete die Klägerin für die Durchführung von Filmpro­duk­tionen zahlreiche Ausstat­tungs­ge­gen­stände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme an, ohne dass ein Verschleiß während der in der Regel 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat.

Hinzurechnung von nicht im Eigentum stehenden beweglichen Wirtschafts­gütern

Das Finanzamt rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietauf­wen­dungen anteilig wieder hinzu. § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz - GewStG - sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschafts­gütern des Anlagevermögens vor, welche im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentums nicht dem Betrie­bs­vermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.

Angemietete Ausstat­tungs­ge­gen­stände kein fiktives Umlaufvermögen

Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die angemieteten Ausstat­tungs­ge­gen­stände bei ihr fiktives Umlaufvermögen seien, da diese nicht - wie es bei Anlagevermögen der Fall ist - dauerhaft ihrem Geschäfts­betrieb dienten. Sie wähle die einzelnen Ausstat­tungs­ge­gen­stände jeweils projektbezogen aus, wobei sie den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderer folge. Wegen der schöpferischen Einzigartigkeit eines jeden Films sei eine Mehrfach­ver­wendung von Ausstat­tungs­ge­gen­ständen für verschiedene Filme ausgeschlossen. Die Gegenstände seien nach der Verwendung für eine Filmproduktion gewissermaßen verbraucht. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da die angemieteten Ausstat­tungs­ge­gen­stände als fiktives Anlagevermögen anzusehen seien. Die Klägerin benutze diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Films, ohne dass ein Verbrauch stattfinde. Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstat­tungs­ge­gen­stände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten. Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände stehe der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen. Insofern sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuer­pflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmiete oder pachte.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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