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Finanzgericht Münster Urteil02.08.2012

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfas­sungsgemäßFinanzgericht verneint Verstoß gegen Gebot der Besteuerung nach wirtschaft­licher Leistungs­fä­higkeit durch Hinzurechnung

Die Neureglung zur gewer­be­steu­er­lichen Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen ist verfas­sungsmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vermietete zahlreiche angemietete Geschäftsräume an mit ihr verbundene Unternehmen weiter. Das beklagte Finanzamt rechnete dem Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2008 ein Viertel von 13/20 (= 16,25 %) der von ihr getragenen Mietzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG hinzu. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck die Weiter­ver­mietung nicht erfasse und überdies verfas­sungs­widrig sei.

Für angemietete Grundstücke gezahlte Mietzinsen sind auch bei Weiter­ver­mietung anteilig hinzuzurechnen

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die für angemietete Grundstücke gezahlten Mietzinsen seien nach dem Gesetzeszweck auch dann anteilig hinzuzurechnen, wenn die Grundstücke weitervermietet werden. Die Hinzurechnung des in den Mieten steckenden Finan­zie­rungs­anteils führe zu einer Gleichstellung mit solchen Betrieben, die eigene Immobilien vermieten.

Finanzgericht hält Hinzurechnung nicht für verfas­sungs­widrig

Das Finanzgericht hält § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG - anders als das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorla­ge­be­schluss vom 29. Februar 2012 nicht für verfas­sungs­widrig. Die Ausdehnung des Hinzu­rech­nung­s­tat­be­stands durch die Neuregelung verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungsfähigkeit. Die in der früheren Regelung enthaltene Beschränkung, nach der die Hinzurechnung der Mietzinsen von der gewer­be­steu­er­lichen Behandlung beim Vermieter abhing, sei nicht zwingend geboten, da für die Gewerbesteuer als Objektsteuer die steuerliche Belastung Dritter nicht maßgeblich sei. Der Gesetzgeber habe mit 16,25 % auch keinen reali­täts­fremden Finan­zie­rungs­anteil berechnet.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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