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- FG Hamburg hält gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten für verfassungswidrigFinanzgericht Hamburg, Beschluss29.02.2012, 1 K 138/10
- Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und MietenFinanzgericht Köln, Beschluss04.07.2012, 13 V 1292/12 und 13 V 1408/12
Finanzgericht Münster Urteil02.08.2012
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäßFinanzgericht verneint Verstoß gegen Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durch Hinzurechnung
Die Neureglung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vermietete zahlreiche angemietete Geschäftsräume an mit ihr verbundene Unternehmen weiter. Das beklagte Finanzamt rechnete dem Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2008 ein Viertel von 13/20 (= 16,25 %) der von ihr getragenen Mietzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG hinzu. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck die Weitervermietung nicht erfasse und überdies verfassungswidrig sei.
Für angemietete Grundstücke gezahlte Mietzinsen sind auch bei Weitervermietung anteilig hinzuzurechnen
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die für angemietete Grundstücke gezahlten Mietzinsen seien nach dem Gesetzeszweck auch dann anteilig hinzuzurechnen, wenn die Grundstücke weitervermietet werden. Die Hinzurechnung des in den Mieten steckenden Finanzierungsanteils führe zu einer Gleichstellung mit solchen Betrieben, die eigene Immobilien vermieten.
Finanzgericht hält Hinzurechnung nicht für verfassungswidrig
Das Finanzgericht hält § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG - anders als das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Februar 2012 nicht für verfassungswidrig. Die Ausdehnung des Hinzurechnungstatbestands durch die Neuregelung verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die in der früheren Regelung enthaltene Beschränkung, nach der die Hinzurechnung der Mietzinsen von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Vermieter abhing, sei nicht zwingend geboten, da für die Gewerbesteuer als Objektsteuer die steuerliche Belastung Dritter nicht maßgeblich sei. Der Gesetzgeber habe mit 16,25 % auch keinen realitätsfremden Finanzierungsanteil berechnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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