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Dokument-Nr. 13904

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Finanzgericht Köln Beschluss04.07.2012

Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewer­be­steu­er­mess­be­scheiden wegen möglicher Verfas­sungs­wid­rigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und MietenAussetzung der Vollziehung eines Gewer­be­steu­er­mess­be­scheides nur bei drohenden irreparablen Nachteile möglich

Das beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht anhängige Verfahren zur verfas­sungs­recht­lichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewer­be­steu­er­lichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (Az. 1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines Gewer­be­steu­er­mess­be­scheides, wenn dem Steuer­pflichtigen irreparable Nachteile drohen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Antrag­stel­le­rinnen des zugrunde liegenden Streitfalls begehrten unter Berufung auf den Vorla­ge­be­schluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Februar 2012 die Aussetzung der Vollziehung von Gewer­be­steu­er­mess­be­scheiden für die Jahre 2009 bzw. 2010. Sie machten geltend, dass die Neuregelung der Hinzu­rech­nungs­vor­schriften durch das Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 in § 8 Nr. 1 GewStG das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit verletze. Das gelte insbesondere bei den von ihnen betriebenen Unter­neh­mens­mo­dellen, wonach die benötigten Wirtschaftsgüter und Immobilien zum Betrieb von Hotels bzw. Altenheimen ausschließlich von Dritten angepachtet würden. Trotz tatsächlich erzielter Verluste habe die gewer­be­steu­erliche Hinzurechnung eine erhebliche Steuerbelastung zur Folge und gefährde damit ihre wirtschaftliche Existenz.

Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache unzumutbar machen, nicht erkennbar

Das Finanzgericht Köln lehnte wie das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ab. Zwar bestünden Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelungen. Da die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung aber einem einstweiligen Außer­kraft­setzen der Neufassung des Gewer­be­steu­er­ge­setzes gleich käme, komme eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antrag­stel­le­rinnen an der begehrten Aussetzung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gewer­be­steu­er­be­scheide überwiege. Die Antrag­stel­le­rinnen hätten hierfür glaubhaft machen müssen, dass ihnen durch die Vollziehung der Gewer­be­steu­er­be­scheide irreparable Nachteile drohten, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Derartige Nachteile konnte der Senat nicht feststellen, so dass die Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten der Steuer­pflichtigen ausfiel.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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