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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil22.04.2015

Die Zuwendung einer Schweizer Famili­en­stiftung an natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist schenkung­steuer­pflichtigZuwendung ist als Schenkung unter Lebenden zu versteuern

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zuwendung einer Famili­en­stiftung Schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Famili­en­stiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, kann nach ihrer Satzung Angehörige der Familie Y einmalig „in jugendlichen Jahren“ finanziell unterstützen. Sie zahlte 2011 einem 29 Jahre alten, ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie Y mit Wohnsitz in Deutschland einen Geldbetrag aus. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Beschenkten, die Schenkungsteuer zu zahlen.

Satzungswidrige Vermö­gens­zu­wendung führt zur Steuerpflicht

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg stellt die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen der Familie Y eine Schenkung unter Lebenden dar. Einerseits sei die Zuwendung der Klägerin an diesen satzungswidrig gewesen. Die Zuwendung an den Angehörigen der Familie Y sei nicht „in jugendlichen Jahren“ erfolgt. Die satzungswidrige Vermö­gens­zu­wendung führe zur Steuerpflicht. Andererseits gelte der Erwerb durch Zwischen­be­rechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Werde dem Nachkommen der Familie Y Vermögen zugewandt, sei dieser Zwischen­be­rech­tigter. Der Begriff des Zwischen­be­rech­tigten umfasse alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts sei ein Oberbegriff. Er setze nicht voraus, dass es der Vermögensmasse an einer eigenen Rechtsfähigkeit oder Rechts­per­sön­lichkeit fehle. Er umfasse ausländische Stiftungen als verselb­ständigte Rechtsträger und damit die Klägerin.

Steuerliche Erfassung des ausgezahlten Betrags beim inländischen Zuwen­dungs­emp­fänger gerechtfertigt

Diese Auslegung verstoße nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapita­l­ver­kehrs­freiheit. Die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit sei zwar im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Klägerin werde jedoch im Ergebnis wie eine inländische Famili­en­stiftung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet. Das Vermögen einer inländischen Famili­en­stiftung werde in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert oder unterliege bei ihrer Aufhebung der Besteuerung. Infolgedessen sei es gerechtfertigt, den von der Klägerin ausgezahlten Betrag steuerlich beim inländischen Zuwen­dungs­emp­fänger zu erfassen. Die Sachverhalte seien vergleichbar.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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