21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil27.11.2013

Schweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender ErbeUngleich­be­handlung eines beschränkt Steuer­pflichtigen im Vergleich zu unbeschränkt Steuer­pflichtigen ist nicht mit Kapital­verkehrs­freiheit zu vereinbaren

Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaft­steuer­pflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Schweizer Staats­an­ge­höriger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staats­an­ge­hörige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt. Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz.

Finanzamt berücksichtig gemäß Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz einen Freibetrag für beschränkt Steuer­pflichtige

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer nur für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtige es einen Freibetrag von 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz für beschränkt Steuer­pflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuer­pflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro.

Staats­an­ge­höriger eines Drittstaates kann sich auf die durch das europäische Recht garantierte Kapita­l­ver­kehrs­freiheit berufen

Das Finanzgericht Düsseldorf legte dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg die Frage vor, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuer­pflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuer­pflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union verneint (Urteil vom 17. Oktober 2013, - C-181/12- ). Darüber hinaus hat er entschieden, dass sich auch ein Staats­an­ge­höriger eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – auf die durch das europäische Recht garantierte Kapita­l­ver­kehrs­freiheit berufen kann. Auf Grund dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf der Klage des Schweizer Klägers stattgegeben.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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