18.10.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss15.12.2011

BFH legt EuGH Frage zu den Auswirkungen der Kapita­l­ver­kehrs­freiheit auf die Erbschaftsteuer beim Erwerb eines Anteils an einer kanadischen Kapital­ge­sell­schaft vorZum Ausschluss von ausländischem Betrie­bs­vermögen von erbschaft­steu­er­recht­lichen Begünstigungen für inländisches Betrie­bs­vermögen

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung gemein­schafts­recht­licher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betrie­bs­ver­mögens von erbschaft­steu­er­recht­lichen Begünstigungen für inländisches Betrie­bs­vermögen betreffen.

Die Klägerin des Ausgangs­ver­fahrens ist die Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Beteiligung des Vaters als Allein­ge­sell­schafter an einer kanadischen Kapital­ge­sell­schaft. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer ohne Berück­sich­tigung der für Anteile an einer Kapital­ge­sell­schaft mit Sitz oder Geschäfts­leitung im Inland in § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Erbschaft­steu­er­ge­setzes (Fassung 2007) - ErbStG - vorgesehenen Begünstigungen (Freibetrag 225.000 € und verminderter Wertansatz von 65 %) fest.

Bundesfinanzhof sieht Gründe dafür, dass Erbschaft in Schutzbereich der Kapita­l­ver­kehrs­freiheit fällt

Die steuerliche Behandlung von Erbschaften fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unabhängig von der Art und Zusammensetzung des übergehenden Vermögens unter die Vertrags­be­stim­mungen über den Kapitalverkehr. Danach liegt ein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs vor, wenn Steuer­ver­güns­ti­gungen auf Erbschaften nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslands­vermögen gewährt werden. Im Hinblick darauf sprechen nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch insoweit in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt, als sich darin Anteile an einer ausländischen Kapital­ge­sell­schaft befinden. Dies ist auf Ersuchen des Bundes­fi­nanzhofs vom EuGH bereits für Betriebsvermögen im EU-Ausland so entschieden worden (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-256/06). Dem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der erbschaft­steu­er­recht­lichen Betrie­bs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gungen ab 2009 Rechnung getragen. Anteile an einer Kapital­ge­sell­schaft, die Sitz oder Geschäfts­leitung weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gehören aber weiterhin nicht zum begünstigten (Betriebs-)Vermögen.

BFH erbittet von EuGH Klärung der Anwendung des Verbots zur Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

Der Bundesfinanzhof ist nunmehr der Auffassung, dass Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in gleicher Weise auch für Betrie­bs­vermögen in Drittstaaten gelten müsse. Denn nach Art. 56 Abs. 1 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Ob dieser Rechts­s­tandpunkt zutrifft, kann aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden und bedarf daher der Klärung durch den EuGH.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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