18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 2535

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Beschluss11.04.2006BundesfinanzhofII R 35/05
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Bundesfinanzhof Beschluss11.04.2006

Verstößt unter­schiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betrie­bs­ver­mögens bei der deutschen Erbschaftsteuer gegen die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit?Vorlage des Bundes­fi­nanzhofes an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, ob es mit der Kapita­l­ver­kehrs­freiheit vereinbar ist, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Betrie­bs­vermögen mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches Betrie­bs­vermögen. Diese Frage ist in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof von Bedeutung, in dem der Kläger neben Inlandsvermögen auch land- und forst­wirt­schaft­liches Vermögen in Frankreich geerbt hat.

Die Belas­tungs­un­ter­schiede ergeben sich aus § 31 des Bewer­tungs­ge­setzes (BewG) sowie § 13 a des Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes (ErbStG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG sind ausländisches Betrie­bs­vermögen sowie land- und forst­wirt­schaft­liches Vermögen mit dem Verkehrswert zu bewerten, während für entsprechendes Vermögen im Inland erheblich günstigere Bewer­tungs­re­ge­lungen gelten. Nach § 13 a ErbStG ist für Betrie­bs­vermögen sowie land- und forst­wirt­schaft­liches Vermögen ein besonderer Freibetrag sowie ein Bewer­tungs­ab­schlag zu gewähren, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.

Besteht der Nachlass sowohl aus in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegenem Betrie­bs­vermögen oder land- und fortwirt­schaft­lichem Vermögen als auch aus sonstigem Inlandsvermögen (Grundvermögen, Kapitalvermögen), können die genannten Vorschriften dazu führen, dass das Inlandsvermögen einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als wenn sich das Auslands­vermögen ebenfalls im Inland befände.

Die Erbschaftsteuer gehört zu den direkten Steuern, die europarechtlich nicht harmonisiert sind. Sie fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemein­schafts­rechts ausüben müssen. Dazu gehören die Grundfreiheiten und insbesondere die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit. Diese kann betroffen sein, wenn einzelne Regelungen des nationalen Erbschaft­steu­er­rechts dazu führen, dass es zu einer höheren Steuer führt, wenn sich Teile des Nachlasses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des BFH vom 14.06.2006

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