21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.07.2019

Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unter­stützungs­leistung unterliegt nicht der Schen­kungs­steuer

Die satzungs­konforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schen­kungs­steuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Schweizer Famili­en­stiftung einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungs­satzung sieht Unter­stüt­zungs­leis­tungen zur Anschub­fi­nan­zierung an Familien­an­ge­hörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.

Finanzamt und Finanzgericht bejahen Pflicht zur Zahlung von Schen­kungs­steuer

Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht hatte die Famili­en­stiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr "jugendlich", die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes (ErbStG). Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischen­be­rech­tigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.

BFH hebt Steuerbescheid des Finanzamts und Urteil des FG auf

Der Bundesfinanzhof ist beiden Überlegungen nicht gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid sowie das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und damit der Revision der Famili­en­stiftung stattgegeben. Die Stiftung verfüge für die Frage der Satzungs­kon­formität über eine Einschät­zungs­prä­ro­gative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten seien. Ein Erwerb durch Zwischen"berechtigte" könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise "Berechtigter" an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.

Nicht entschieden wurde über die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Desti­nats­zahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schen­kung­s­teu­er­pflichtig sein kann.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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