21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.11.2007

BFH: Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewin­n­aus­schüttung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz - ErbStG -) des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahestehende Person vorliegen, wenn die GmbH auf Veranlassung des Gesellschafters der nahestehenden Person überhöhte Vergütungen zahlt. Doch könne eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.

Der Ehemann der Klägerin war Mitge­sell­schafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH; den Vertrag mit ihr hatte ihr Ehemann als Geschäftsführer der GmbH abgeschlossen. Die Klägerin erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körper­schaft­steuer der GmbH als verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen der GmbH an den Ehemann behandelt.

Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage verneint. Es fehle an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermö­gens­ver­schiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau). Zwar werde ertrag­steu­er­rechtlich die verdeckte Gewin­n­aus­schüttung so beurteilt, als hätte der Gesellschafter den in der verdeckten Gewin­n­aus­schüttung liegenden Vorteil erhalten und an die nahestehende Person weitergegeben. Doch könne diese auf einer wirtschaft­lichen Betrach­tungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertrag­steu­er­rechtliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden.

Nicht zu entscheiden war im Streitfall die Frage, ob in der Zahlung der überhöhten Vergütungen ggf. eine freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin vorliegt. Dies war nicht Gegenstand des angegriffenen Steuerbescheids. Der Bundesfinanzhof hat aber erkennen lassen, dass die überhöhten Vergütungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die Klägerin zu beurteilen sein können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des BFH vom 13.02.2008

der Leitsatz

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.

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