Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH; den Vertrag mit ihr hatte ihr Ehemann als Geschäftsführer der GmbH abgeschlossen. Die Klägerin erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt.
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage verneint. Es fehle an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau). Zwar werde ertragsteuerrechtlich die verdeckte Gewinnausschüttung so beurteilt, als hätte der Gesellschafter den in der verdeckten Gewinnausschüttung liegenden Vorteil erhalten und an die nahestehende Person weitergegeben. Doch könne diese auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden.
Nicht zu entscheiden war im Streitfall die Frage, ob in der Zahlung der überhöhten Vergütungen ggf. eine freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin vorliegt. Dies war nicht Gegenstand des angegriffenen Steuerbescheids. Der Bundesfinanzhof hat aber erkennen lassen, dass die überhöhten Vergütungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die Klägerin zu beurteilen sein können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des BFH vom 13.02.2008