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Finanzgericht Münster Urteil24.10.2013

Verdeckte Gewin­n­aus­schüttung ist keine SchenkungVerbilligter Verkauf eines Grundstücks an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar

Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Verdeckte Gewin­n­aus­schüttung kann nicht zugleich als Schenkung behandelt werden

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapital­ge­sell­schaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechts­be­zie­hungen lediglich (offene und verdeckte) Gewin­n­aus­schüt­tungen oder Kapita­l­rü­ck­zah­lungen geben. Für freigiebige Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewin­n­aus­schüt­tungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesell­schafts­ver­hältnis beruhten. Das Gericht folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12).

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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