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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil24.04.2018

Kinder­geldan­spruch endet nicht bereits mit Bekanntgabe des Abschluss­prüfungs­ergebnissesAusbildungsende richtet sich nach Angaben im Ausbil­dungs­vertrag

Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kinder­geldan­spruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschluss­prüfung. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall absolvierte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufs­aus­bil­dungs­vertrag. Danach dauerte die Ausbildung insgesamt drei Jahre und zwar vom 9. September 2013 bis zum 8. September 2016. Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Danach dauert die Ausbildung "unabhängig vom Zeitpunkt der Abschluss­prüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbil­dungs­inhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr".

Familienkasse fordert Kindergeld ab Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungs­er­gebnisse zurück

Die Tochter bestand die Abschluss­prüfung im Juli 2016 und führt seit dem 9. September 2016 die Berufs­be­zeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin". Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. Die beklagte Familienkasse hob ab August 2016 die Kinder­geld­fest­setzung auf und forderte Kindergeld für die Monate August und September 2016 zurück. Das Ausbil­dungs­ver­hältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbil­dungs­vertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren Klage.

Ausbil­dungsdauer war durch Rechts­vor­schrift festgelegt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin und setzte Kindergeld für die Tochter für die Monate August und September 2016 fest. Im Streitfall sei die Ausbil­dungsdauer durch eine Rechts­vor­schrift festgelegt gewesen. Danach habe die Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt seien neben den theoretischen auch die praktischen Ausbil­dungs­inhalte vollständig vermittelt gewesen. Die Tochter sei auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt gewesen, ihre Berufs­be­zeichnung zu führen. Das Berufs­bil­dungs­gesetz stehe nicht entgegen. Die bundes­rechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufs­aus­bildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufs­aus­bildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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