18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.09.2017

Bekanntgabe der Abschluss­prüfungs­ergebnisse nicht entscheidend: Kinder­geld­ge­währung endet erst mit Ablauf der gesetzlich festgelegten AusbildungszeitBFH zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Die Kinder­geld­ge­währung aufgrund einer Berufs­aus­bildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschluss­prüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heiler­zie­hungs­pflegerin, die nach der einschlägigen landes­recht­lichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbil­dungs­vertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kinder­geld­ge­währung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufs­aus­bildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungs­er­gebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechts­vor­schrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Familienkasse beruft sich auf bisherige Rechtsprechung des BFH

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Ausbildungsende bei Heiler­zie­hungs­pflegern durch eigene Rechts­vor­schrift geregelt

Der Bundesfinanzhof hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufs­aus­bildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechts­vor­schrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heiler­zie­hungs­pfle­ge­ver­ordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschul­aus­bildung zur Heiler­zie­hungs­pflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufs­bil­dungs­ge­setzes (BBiG), der zufolge eine Berufs­aus­bildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufs­aus­bildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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