21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil19.10.2016

Anspruch auf Kindergeldbezug erlischt zum Zeitpunkt des im Ausbil­dungs­vertrag genannten EndesZeitpunkt der Abschluss­prüfung nicht entscheidend

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu befassen, zu welchem Zeitpunkt eine Berufs­aus­bildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug enden. Das Gericht stellte im Wesentlichen auf das im Ausbil­dungs­vertrag genannte Ende ab. Auf den Zeitpunkt der Abschluss­prüfung komme es nicht an.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte Kindergeld für seine Tochter, deren Ausbildung nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31. August 2015 endete und auf die das Berufs­aus­bil­dungs­gesetz keine Anwendung fand. Für die Ausbildung war das entsprechende Schulgesetz des Landes maßgeblich. Die Tochter bestand am 20. Juli 2015 die staatliche Abschluss­prüfung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31. August 2015. Die Tochter erhielt im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung. Im Ausbil­dungs­zeugnis wurde eine Ausbildung vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 bescheinigt. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 21. September 2015 war die Tochter mit Wirkung zum 1. September 2015 berechtigt, die Berufs­be­zeichnung "staatlich anerkannte Heiler­zie­hungs­pflegerin" zu führen. Die beklagte Familienkasse hob die Kinder­geld­fest­setzung ab August 2015 auf und forderte für diesen Monat das Kindergeld zurück, da mit der bestandenen Abschluss­prüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungs­er­geb­nisses, die Ausbildung beendet gewesen sei.

Ausbil­dungs­ver­hältnis war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungs­er­gebnisse noch nicht beendet

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass dem Kläger für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zustehe. Die Berufs­aus­bildung ende, wenn das Kind einen Ausbil­dungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Streitfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbil­dungs­ver­hältnis noch nicht beendet gewesen. Nach dem für die Ausbildung geltenden Landesgesetz in Verbindung mit einer Verordnung dauere die Fachschul­aus­bildung drei Jahre. Nach der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbil­dungs­zeugnis habe die Ausbildung am 31. August 2015 geendet. Infolgedessen sei die Tochter im August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und habe eine Ausbil­dungs­ver­gütung erhalten. Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 1. September 2015 befugt gewesen sei, ihre Berufs­be­zeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August 2015 entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Kindergeld solle die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungs­fä­higkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kinds berücksichtigt werden. Für August 2015 habe die Tochter noch eine Ausbil­dungs­ver­gütung erhalten. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienst­an­wei­sungen bei bestimmten Ausbil­dungs­gängen zwar auf die gesetzliche Ausbil­dungsdauer abzustellen sei, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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