18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.07.2014

Kinder­geldan­spruch besteht bis zum Abschluss eines dualen Studiums mit studien­in­te­grierter praktischer Ausbildung im LehrberufNach Abschluss der studien­in­te­grierten Ausbildung fortgesetztes Bachelorstudium ist als Teil der einheitlichen Erstausbildung zu werten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studien­in­te­grierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kinder­geldan­spruch auch noch bis zum nachfolgenden Bache­lo­rab­schluss im gewählten Studiengang geltend machen können. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es für den Kinder­geldan­spruch unschädlich, dass das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin nahm nach dem Abitur ein duales Hochschul­studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studien­in­te­grierte praktische Ausbildung zum Steuer­fach­an­ge­stellten, die er im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuer­fach­an­ge­stellten erfolgreich beendete. Sein Bachelorstudium schloss er knappe zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung zum Steuer­fach­an­ge­stellten hatte der Sohn während des noch laufenden Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuer­be­ra­tungs­kanzlei gearbeitet. Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kinder­geld­fest­setzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuer­fach­an­ge­stellten auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit dem erreichten Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Bache­lor­studiums scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Kinder­geldan­spruch entfällt normalerweise bei Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden während einer weiteren Ausbildung

Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte der Bundesfinanzhof der Auffassung der Familienkasse nicht. Der Bundesfinanzhof hatte sich hierbei mit der ab 2012 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes ausein­an­der­zu­setzen. Danach ist eine Kinder­geld­ge­währung für ein in Ausbildung befindliches Kind zwar weiterhin möglich, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kinder­geldan­spruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Erstausbildung war mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuer­fach­an­ge­stellten noch nicht beendet

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass im Streitfall auch das nach Abschluss des studien­in­te­grierten Ausbil­dungsgangs zum Steuer­fach­an­ge­stellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass die einzelnen Ausbil­dungs­ab­schnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuer­fach­an­ge­stellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bache­lo­rab­schlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Allerdings betonte der Bundesfinanzhof auch, dass dies nicht gilt, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studi­e­n­ab­schlusses vorbereitet. Eltern von nur "pro forma" einge­schriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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