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Finanzgericht Münster Urteil11.04.2014

Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen StudiumsStellen­aus­schreibung gibt Bachelor-Studium als Teil der Berufs­aus­bildung an

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein Kind, das ein so genanntes duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufs­aus­bildung zum Indus­trie­kaufmann. Entsprechend der Stelle­n­aus­schreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang "Business Administration" auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Indus­trie­kaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbil­dungs­betrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studi­en­ver­an­stal­tungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Familienkasse lehnt Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes nach Ausbil­dungs­ab­schluss ab

Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Indus­trie­kaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Studium ist im vorliegenden Fall als Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis anzusehen

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufs­aus­bildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbil­dungs­betrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stelle­n­aus­schreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss "Indus­trie­kaufmann" noch nicht als endgültig "berufs­aus­ge­bildet" angesehen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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