Finanzgericht Münster Urteil11.04.2014
Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen StudiumsStellenausschreibung gibt Bachelor-Studium als Teil der Berufsausbildung an
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein Kind, das ein so genanntes duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang "Business Administration" auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.
Familienkasse lehnt Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes nach Ausbildungsabschluss ab
Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.
Studium ist im vorliegenden Fall als Ausbildungsdienstverhältnis anzusehen
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss "Industriekaufmann" noch nicht als endgültig "berufsausgebildet" angesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online