18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil15.05.2013

Kinder­geldan­spruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränktAusbildungs- und praxis­integrierender Studiengang ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwer­b­s­tä­tigkeit des Kindes unschädlich ist (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Im zugrunde liegenden Streitfall begann der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studien­in­te­grierte praktische Ausbildung zum Steuer­fach­an­ge­stellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Die Prüfung zum Steuer­fach­an­ge­stellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab, der "Bachelor" wurde ihm im März 2013 - noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres - verliehen.

Familienkasse sieht in Studium Zweitausbildung

Die Familienkasse hob die Kinder­geld­fest­setzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuer­fach­an­ge­stellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das (erst später beendete) Studium stelle eine Zweitausbildung dar.

FG: Sohn befand sich bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufs­aus­bildung

Dem ist das Finanzgericht Münster entgegen getreten. Es hat klargestellt, dass sich der Sohn der Klägerin noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufs­aus­bildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld einschränke, wenn das Kind seine erstmalige Berufs­aus­bildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxi­sin­te­grie­render Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gründen ende.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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