21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil20.09.2013

Einkommens­un­abhängiges Kindergeld ab 2012 gilt auch für verheiratete Kinder in ErstausbildungKinder­geldan­spruch ist nicht vom Vorliegen einer typischen Unter­halts­si­tuation für die Eltern abhängig

Das Finanzgericht Münster hat erneut bekräftigt, dass die Gewährung von Kindergeld ab dem Jahr 2012 auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist. Daher kann auch ein etwaiger Unter­halts­an­spruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kinder­geldan­spruch grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Im Streitfall hatte die Familienkasse zunächst für die 1988 geborene, verheiratete Tochter des Klägers, die ein Studium absolviert, Kindergeld festgesetzt. Später hob sie jedoch die Kinder­geld­fest­setzung auf, und zwar ab Januar 2012 unter Hinweis darauf, dass bei einem verheirateten Kind nicht mehr die Eltern, sondern der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet sei. Diese Verfahrensweise entspricht einer bundesweit für die Familienkassen geltenden Verwal­tungs­an­weisung.

Einkommen des Ehepartners der Tochter des Klägers nicht relevant

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Wie auch schon in seiner Entscheidung vom 30. November 2012 verwies das Gericht darauf, dass das Gesetz ab 2012 für Kinder in einer Erstausbildung weder eine Einkunftsgrenze vorsehe, noch den Kinder­geldan­spruch vom Vorliegen einer typischen Unter­halts­si­tuation für die Eltern abhängig mache. Daher sei das Einkommen des Ehepartners der Tochter des Klägers nicht relevant.

Hintergrund

Bis zum Jahr 2012 hing die Gewährung von Kindergeld unter anderem davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter dem gesetzlichen Grenzbetrag von zuletzt 8.004 Euro lagen. Dabei war auch das Einkommen eines unter­halts­pflichtigen Ehegatten des Kindes relevant. Ab 2012 sieht § 32 Abs. 4 EStG demgegenüber vor, dass ein Kind in Erstausbildung unabhängig vom Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums wird es hingegen nur dann berücksichtigt, wenn es keiner bzw. nur einer geringfügigen Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgeht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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