21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil16.07.2013

Anspruch auf Kindergeld auch für verheiratete Kinder in ErstausbildungFamilienkasse muss Kindergeld für 21-jährige verheiratete Tochter zahlen

Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kinder­geldan­spruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsl­eistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

In dem vorzuliegenden Fall verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Dies begründete die Familienkasse damit, dass sich die Tochter der Klägerin selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbil­dungs­ver­gütung und dem Unter­halts­beitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreite. Damit läge kein sog. „Mangelfall“ und damit keine zwingende Unter­halts­be­lastung der Klägerin für ihre Tochter vor.

Geset­ze­s­än­derung zum 1. Januar 2012: eigene Bezüge der Kinder ohne Bedeutung

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und gewährte das beantragte Kindergeld. Dies begründet es in seinem Urteil damit, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befinde, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthalte. Insbesondere seien seit der Geset­ze­s­än­derung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs – keine „typische Unter­halts­si­tuation“ mehr vorliegen.

Mit seiner Entscheidung erklärt das Finanzgericht Köln die anderslautende Dienstanweisung des Bundes­zen­tralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) für rechtswidrig.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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