21.11.2024
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Urteil15.03.2009Finanzgericht Münster1 K 4425/08 Kg, AO
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Finanzgericht Münster Urteil15.03.2009

FG Münster: Kinder­geldan­spruch besteht auch bei bezogenen Einkünften des Kindes aus einer Vollzeit­be­schäf­tigung zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnittenTypischerweise fortbestehende Unter­halts­si­tuation der Eltern rechtfertigt Kinder­geldan­spruch

Die Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten lässt den Kinder­geldan­spruch für die Zeiten der Berufs­aus­bildung selbst dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahres­grenz­betrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers bis Juni 2007 eine Ausbildung zur Versi­che­rungs­kauffrau. Bis zur Aufnahme ihres Studiums am 1. Oktober 2007 arbeitete sie in diesem Beruf. Die hier erzielten Einkünfte führten dazu, dass bei einer Jahres­ge­samt­be­trachtung die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter oberhalb des gesetzlichen Grenzbetrags von EUR 7.680 lagen. Die Familienkasse versagte aus diesem Grund die Zahlung des Kindergeldes für das gesamte Jahr 2007. Im Zeitraum Juli bis September 2007 – so die Familienkasse – bestehe für die Tochter grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, denn sie habe sich – wie vom Gesetz vorgesehen – in einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten (Ausbildung zur Versi­che­rungs­kauffrau und anschließendes Studium) befunden. Die während dieser Zeit erzielten Einkünfte seien daher bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte der Tochter einzubeziehen.

FG: Einkünfte auf Übergangszeit müssen bei Jahres­grenz­betrag außer Betracht bleiben

Das Finanzgerichts Münster folgte der Ansicht der Familienkasse nicht. Er sprach dem Kläger für die Monate der Berufs­aus­bildung der Tochter (Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007) Kindergeld zu. Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld für kurze Zeiträume zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten sei – so das Gericht – grundsätzlich durch die typischerweise fortbestehende Unter­halts­si­tuation der Eltern gerechtfertigt. Eine Unter­halts­pflicht bestehe allerdings nicht, wenn das Kind – wie im Streitfall – in der Übergangszeit einer hinreichend entlohnten Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehe. Hieraus folge zum einen, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu bewilligen sei. Zum anderen müssten – konse­quen­terweise – die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahres­grenz­betrags außer Betracht bleiben. Andernfalls entfiele nicht nur der Kinder­geldan­spruch für die Übergangszeit der Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit, sondern – zu Unrecht – auch für Berufs­aus­bil­dungs­zeiten. Gerade für die letztgenannten Zeiten bestehe aber eine typische Unter­halts­si­tuation der Eltern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/09 des FG Münster vom 15.06.2009

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