21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil12.09.2018

Flugge­sell­schaft muss bei Flugan­nul­lierung neben Flugpreis auch Provisionen erstattenErstat­tungs­an­spruch besteht nur bei Kenntnis der Flugge­sell­schaft über Provi­si­ons­zah­lungen an Vermittlungs­unternehmen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Flugge­sell­schaft im Fall der Annullierung eines Fluges auch Provisionen erstatten muss, die Vermittlungs­unternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte.

Herr Dirk Harms erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie Harms von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

Nationales Gericht erbittet Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte durch EuGH

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg ersuchte den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte*. Das Amtsgericht Hamburg möchte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrt­un­ter­nehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstat­tungs­betrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrt­un­ter­nehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

Verordnung soll hohes Schutzniveau für Fluggäste gewährleisten

Mit seinem Urteil bejahte der Gerichtshof dies, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrt­un­ter­nehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts. Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrt­un­ter­nehmen vorzunehmen.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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