Dokument-Nr. 21822
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Landgericht Berlin Urteil08.10.2015
Fluggesellschaft muss Fluggäste klar und vollständig über Rechte aufklärenInformationsblatt der Fluggesellschaft informiert falsch oder nur unzureichend über Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen
Das Landgericht Berlin hat der Fluggesellschaft Germania untersagt, Kunden im Internet falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen zu informieren.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Fluggesellschaft Germania auf ihrer Internetseite ein Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen veröffentlicht. Die Rechtsansprüche der Kunden wurden darin allerdings missverständlich und teilweise falsch wiedergegeben.
Entschädigung für große Verspätungen verschwiegen
In der Information fehlte der Hinweis auf Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro, die Fluggästen bei großen Verspätungen nach der Rechtsprechung zustehen. Lückenhaft informierte die Airline auch über die Rechte von Kunden, die ihren Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten dürfen. Unerwähnt blieb, dass sie neben der Erstattung des Flugpreises einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughafen ihrer Reise verlangen können. Passagieren, die etwa wegen einer Annullierung ihres Flugs die Nacht vor Ort verbringen müssen, sollte laut Informationsblatt „notfalls“ eine Hotelunterbringung angeboten werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte das Informationsblatt der Airline als teilweise irreführend.
Anspruch auf Hotelunterbringung besteht nicht nur im Ausnahmefall
Das Landgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung an. Die Formulierung ist nach Auffassung der Richter missverständlich: Mancher Kunde werde sie so verstehen, dass ein Hotel nur in Ausnahmefällen beansprucht werden kann und er sich zunächst selbst um eine Unterbringung kümmern muss oder, sofern ihm möglich, die Nacht auf dem Flughafen verbringen soll. Tatsächlich sind die Fluggesellschaften stets dazu verpflichtet, Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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