14.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil08.10.2015

Flugge­sell­schaft muss Fluggäste klar und vollständig über Rechte aufklärenInfor­ma­ti­o­nsblatt der Flugge­sell­schaft informiert falsch oder nur unzureichend über Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen

Das Landgericht Berlin hat der Flugge­sell­schaft Germania untersagt, Kunden im Internet falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen zu informieren.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Fluggesellschaft Germania auf ihrer Internetseite ein Infor­ma­ti­o­nsblatt über Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen veröffentlicht. Die Rechtsansprüche der Kunden wurden darin allerdings missver­ständlich und teilweise falsch wiedergegeben.

Entschädigung für große Verspätungen verschwiegen

In der Information fehlte der Hinweis auf Ausgleichs­zah­lungen von 250 bis 600 Euro, die Fluggästen bei großen Verspätungen nach der Rechtsprechung zustehen. Lückenhaft informierte die Airline auch über die Rechte von Kunden, die ihren Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten dürfen. Unerwähnt blieb, dass sie neben der Erstattung des Flugpreises einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangs­flughafen ihrer Reise verlangen können. Passagieren, die etwa wegen einer Annullierung ihres Flugs die Nacht vor Ort verbringen müssen, sollte laut Infor­ma­ti­o­nsblatt „notfalls“ eine Hotel­un­ter­bringung angeboten werden. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen kritisierte das Infor­ma­ti­o­nsblatt der Airline als teilweise irreführend.

Anspruch auf Hotel­un­ter­bringung besteht nicht nur im Ausnahmefall

Das Landgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung an. Die Formulierung ist nach Auffassung der Richter missver­ständlich: Mancher Kunde werde sie so verstehen, dass ein Hotel nur in Ausnahmefällen beansprucht werden kann und er sich zunächst selbst um eine Unterbringung kümmern muss oder, sofern ihm möglich, die Nacht auf dem Flughafen verbringen soll. Tatsächlich sind die Flugge­sell­schaften stets dazu verpflichtet, Fluggästen eine Hotel­un­ter­bringung anzubieten, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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