21.11.2024
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Dokument-Nr. 21282

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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil20.01.2015

Flugreisender kann von Flugge­sell­schaft Auskunft über Grund einer Flugverspätung verlangenFlugge­sell­schaft darf sich nicht pauschal auf "außer­ge­wöhnliche Umstände" berufen

Ein Flugreisender kann von der Flugge­sell­schaft verlangen, ihm den Grund für die Flugverspätung mitzuteilen. Denn nur so kann er abwägen, ob eine Klage auf Ausgleichs­zah­lungen nach der Flugga­st­rechteVO erfolg­ver­sprechend ist. Es ist insofern nicht ausreichend, dass sich die Flugge­sell­schaft lediglich pauschal auf "außer­ge­wöhnliche Umstände" beruft. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2013 zu einer Verspätung des Flugs von Düsseldorf nach Gran Canaria. Die Fluggesellschaft führte als Begründung lediglich pauschal "außer­ge­wöhnliche Umstände" an. Konkret benannt wurden diese jedoch nicht. Ein Flugreisender hielt die Information für unzureichend und klagte auf Auskunft, aus welchem Grund sich der Flug verspätet hatte.

Anspruch auf Auskunft über Grund der Flugverspätung bestand

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf Auskunft über den Grund der Flugverspätung zugestanden. Denn nur so sei es ihm möglich gewesen, abzuschätzen, ob eine Klage auf Ausgleichs­zah­lungen gemäß der Flugga­st­rechteVO erfolg­ver­sprechend ist. Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand, sei für den Flugreisenden ungewiss gewesen. Denn die Flugge­sell­schaft habe sich auf einen "außer­ge­wöhn­lichen Umstand" berufen, jedoch ohne diesen zugleich konkret zu benennen. Das Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands würde nach Art. 5 Abs. 3 der Flugga­st­rechteVO aber zu einem Ausschluss des Anspruchs führen. Ohne die Auskunft der Flugge­sell­schaft würde somit das Risiko bestehen, dass der Anspruch im Prozess verneint wird und der Flugreisende damit die Kosten des Rechtsstreits tragen müsste.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2015, 136/rb)

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