Dokument-Nr. 26374
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- RRa 2018, 184Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 184
- Amtsgericht Erding, Urteil02.11.2017, 5 C 756/17
- Fluggesellschaft muss bei Flugannullierung neben Flugpreis auch Provisionen erstattenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil12.09.2018, C-601/17
- Bei fehlendem Angebot der Ersatzbeförderung kann Fluggast ohne Fristsetzung Ersatzflug buchenAmtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil15.08.2023, 4 C 261/23
Landgericht Landshut Beschluss08.02.2018
Annullierung eines Flugs in Economy-Class rechtfertigt nicht Buchung eines Ersatzfluges in Business-ClassFluggast steht kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu
Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erfuhren zwei Reisende auf dem Flughafen in Palma de Mallorca, dass ihr Flug nach München annulliert wurde. Der Flug sollte planmäßig gegen 12 Uhr in München ankommen. Die Reisenden hatten Sitze in der Economy-Class zum Preis von jeweils 84 EUR gebucht. Die Fluggesellschaft organisierte mittels einer Chartermaschine einen Ersatzflug. Dieser hatte als Ziel zwar Nürnberg. Zudem war Ankunftszeit um 1.05 Uhr am Folgetag. Die Reisenden sollten aber mit Hilfe von Bussen an ihr eigentliches Bestimmungsziel befördert werden. Die Reisenden entschieden sich bei einer anderen Fluggesellschaft zwei Tickets nach München zu kaufen. Dieser sollte München um 21.10 Uhr erreichen. Da günstigere Alternativen nicht vorlagen, buchten sie zwei Sitze in der Business-Class zum Preis von jeweils 781 EUR. Diese Kosten verlangten sie von der Fluggesellschaft klageweise ersetzt. Das Amtsgericht Erding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten der Business-Class
Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business-Class zu. Der beklagten Fluggesellschaft sei keine Verletzung ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung anzulasten. Ein Business-Class-Flug stelle keine mit einem Economy-Class-Flug vergleichbare Reisebedingung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Service und Sitzkomfort. Zudem habe bei nur relativ überschaubarer Mehrwartezeit ein Subcharter zur Verfügung gestanden, der die Kläger unter zumutbaren Bedingungen transportiert hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (zt/RRa 2018, 184/rb)
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