21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 33291

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Urteil09.02.2023Landgericht Köln30 O 270/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2023, 1031Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 1031
  • RRa 2023, 198Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 198
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ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil09.02.2023

Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Ersatz­be­för­derung in Business Class nach Annullierung des Fluges in Economy ClassFehlende Verfügbarkeit von Plätzen in Economy Class

Wird der ursprüngliche Flug in der Economy Class annulliert und bucht der Reisende eine Ersatz­be­för­derung in der Business Class, so besteht eine Anspruch auf Koste­n­er­stattung, wenn Plätze in der Economy Class nicht zur Verfügung standen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und den beiden Kinder ein Flug von Deutschland in die USA für Juli 2022. Dieser Flug wurde nachfolgend annulliert. Da die Flugge­sell­schaft keine Ersatzbeförderung anbot, die Familie am Zielort aber eine Theater­auf­führung besuchen wollte und der Familienvater einen wichtigen Termin hatte, buchte der Familienvater eigenmächtig eine alternative Flugverbindung. Jedoch war für vier Personen nur noch in der Business Class zusammenhängend Sitze verfügbar, während in der Economy Class nur noch ein Sitz buchbar war. Der Familienvater buchte daher die Sitze in der Business Class und verlangte von der Flugge­sell­schaft die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 21.000 €.

Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Business Class

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business Class zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der gebuchte Ersatzflug in der Business Class erfolgte und damit höherwertig war als der bei der Beklagten gebuchte Flug in der Economy Class. Der Kläger habe dargetan, dass nur die gebuchte Flugverbindung verfügbar war. Dass es günstigerer Flugver­bin­dungen gab, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Keine Aufteilung der Familie zwischen Economy und Business Class

Der Kläger sei nach Auffassung des Landgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, die Familie dahingehend aufzuteilen, dass eine Person die Economy Class reist und die übrigen in der Business Class. Dies sei für den Kläger und seiner Familie unzumutbar gewesen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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