Dokument-Nr. 34094
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- RRa 2024, 31Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 31
Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil15.08.2023
Bei fehlendem Angebot der Ersatzbeförderung kann Fluggast ohne Fristsetzung Ersatzflug buchenAnspruch auf Schadensersatz wegen Kosten des Ersatzfluges
Wird ein Flug annulliert, kann ein davon betroffener Fluggast ohne Fristsetzung einen Ersatzflug buchen, wenn die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung nicht anbietet. Wegen der Kosten des Ersatzflugs steht dem Fluggast ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 annullierte eine Fluggesellschaft einen Flug von Ibiza nach Berlin. Die Annullierung erfolgte weniger als sieben Tage vor dem Flugtag. Da die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung anbot, buchte eine von der Flugannullierung betroffene Fluggästin für den Folgetag einen Ersatzflug. Die dadurch entstandene Kosten in Höhe von etwa 670 € sowie die Kosten für eine Hotelübernachtung in Höhe von etwa 229 € und die Taxikosten in Höhe von etwa 34 € verlangte sie von der Fluggesellschaft ersetzt. Da sich diese einer Erstattung verweigerte, erhob die Fluggästin Klage.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Kosten für Ersatzflug
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 281 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug, die Unterkunft und die Taxifahrten zu. Zwar müsse der von einer Nichtbeförderung betroffene Fluggast grundsätzlich eine Frist zur Umbuchung auf einen anderen Flug setzen, bevor er sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmert und die Kosten der Ersatzbeförderung vom Flugunternehmen als Schadensersatz beansprucht. Eine vorherige Fristsetzung sei aber aufgrund besonderer Umstände entbehrlich, wenn die Fluggesellschaft keinerlei Ersatzflugangebot unterbreitet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2024
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2024, 31/rb)
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