21.11.2024
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Dokument-Nr. 16310

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Urteil18.07.2013Gerichtshof der Europäischen UnionC-523/11 und C-585/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2879Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2879
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil05.10.2011, 3 A 2877/10
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil16.11.2011, 5 K 1480/10
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.07.2013

Gewährung von Aus­bildungs­förderung für Studium in anderem Mitgliedstaat darf nicht von Wohnsit­zer­for­dernis abhängig seinDeutsche BAföG-Regeln für Auslandsstudium verstoßen gegen EU-Recht

Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Aus­bildungs­förderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig machen, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Ein solches Erfordernis birgt die Gefahr des Ausschlusses von Studierenden mit hinreichenden anderen sozialen oder wirtschaft­lichen Bindungen an die deutsche Gesellschaft. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

In Deutschland können Studierende für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat eine einjährige finanzielle Förderung erhalten. Um eine Förderung über ein Jahr hinaus zu erhalten, müssen sie nachweisen, dass sie während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn der Ausbildung in Deutschland einen ständigen Wohnsitz hatten*.

Deutsche Gerichte erbitten Entscheidung des EuGH über möglichen Verstoß der Regelung über das Wohnsit­zer­for­dernis gegen das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit

Zwei deutsche Gerichte möchten vom Gerichtshof wissen, ob dieses Erfordernis eines dreijährigen ununter­bro­chenen Wohnsitzes gegen das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verstößt. Die bei diesen Gerichten anhängigen Rechtss­trei­tig­keiten betreffen zwei deutsche Studierende, denen die Finanzierung ihres kompletten Studiums im Ausland verweigert wurde. Frau Prinz wurde in Deutschland geboren, lebte mehrere Jahre mit ihren Eltern in Tunesien und machte dann in Deutschland ihr Abitur. Sie wohnte für die Dauer von zwei Jahren und acht Monaten in Deutschland, bevor sie im Herbst 2009 ein Studium an der Erasmus Universität Rotterdam aufnahm. Da sie das dreijährige Wohnsit­zer­for­dernis nicht erfüllte, erhielt sie nur für das erste Studienjahr eine Förderung. Herr Seeberger wurde ebenfalls in Deutschland geboren, lebte dort bis zum Alter von elf Jahren und zog dann für mehrere Jahre mit seinen Eltern nach Spanien. Nach seinen Angaben lebt er seit 2006 wieder in Deutschland. Im Herbst 2009 begann er ein Studium an der Universität der Balearen in Palma de Mallorca; da er nicht nachweisen konnte, dass er vor Beginn dieses Studiums drei Jahre lang in Deutschland gewohnt hatte, wurde ihm die Förderung ebenfalls verweigert.

Wohnsit­zer­for­dernis steht Unions­bür­ger­schaft und Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit entgegenstehen

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass einer nationalen Regelung wie der in Deutschland vorgesehenen, wonach die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass der Antragsteller vor Beginn dieses Studiums mindestens drei Jahre lang einen ständigen Wohnsitz im Inland hatte, die Unions­bür­ger­schaft und das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit entgegenstehen.

Nationale Regelungen dürfen Freizügigkeit nicht ungerecht­fertigt beschränken

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, wenn er ein System vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbil­dungs­för­derung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen muss, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerecht­fertigt beschränken. Hängt die Förderung wie in Deutschland allein von einem Wohnsit­zer­for­dernis ab, ist dies unter Berück­sich­tigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbil­dungs­för­derung haben kann, jedoch geeignet, eigene Staats­an­ge­hörige wie Frau Prinz und Herrn Seeberger von der Ausübung dieser Freiheit abzuhalten.

Deutsche Regierung: Erfordernis eines Mindestmaßes an Integration für Leistungs­an­spruch soll Staat vor übermäßiger wirtschaft­licher Belastung bewahren

Die deutsche Regierung hat im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass das Erfordernis eines dreijährigen ununter­bro­chenen Wohnsitzes gerechtfertigt sei, da es gewährleiste, dass die Ausbil­dungs­för­derung für ein komplettes Auslandsstudium nur solchen Studierenden gewährt werde, die einen ausreichenden Grad an Integration in die deutsche Gesellschaft nachgewiesen hätten. Das Erfordernis eines Mindestmaßes an Integration erhalte somit das nationale System der Ausbil­dungs­för­derung für Auslandsstudien aufrecht, indem es den leistenden Staat vor einer übermäßigen wirtschaft­lichen Belastung bewahre.

Fragliche Erfordernis laut EuGH zu allgemein und einseitig

Der Gerichtshof sieht es zwar als legitim an, dass ein Mitgliedstaat nur Studierende fördert, die eine hinreichende Integration in die Gesellschaft dieses Staates nachgewiesen haben, doch ist das fragliche Erfordernis zu allgemein und einseitig und geht somit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.

Studierende ohne ausreichendes Wohnsit­zer­for­dernis mit genügend Verbundenheit zur deutschen Gesellschaft würden zu Unrecht von Förderung ausgeschlossen

Dieses Erfordernis birgt nämlich die Gefahr, dass Studierende, die zwar unmittelbar vor Beginn des Auslands­s­tudiums nicht drei Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, aber gleichwohl eine ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen, von der betreffenden Förderung ausgeschlossen werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Studierende die Staats­an­ge­hö­rigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder aufgrund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprach­kenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaft­licher Bindungen.

Erläuterungen

* § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz, BAföG) in der zum 1. Januar 2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des BAföG geänderten Fassung (BGBl. I S. 3254).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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