Das Unionsrecht* verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie Wanderarbeitnehmern die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gewähren wie inländischen Arbeitnehmern.
Luxemburg gewährt eine finanzielle Beihilfe in Form von Stipendien und Darlehen, um das Hochschuldstudium von Studierenden in Luxemburg und in jedem anderen Staat zu fördern. Diese Beihilfe wird Studierenden gewährt, die luxemburgische Staatsangehörige oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Hochschulstudium aufnehmen, in Luxemburg wohnen. Daher sind Kinder von Grenzgängern, die normalerweise in einem Nachbarland Luxemburgs wohnen, von dieser Beihilfe ausgeschlossen.
Mehrere Kinder von Grenzgängern, denen die Gewährung der finanziellen Beihilfe verweigert worden war, rügten vor den luxemburgischen Gerichten die Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses aus dem Kreis der Beihilfeberechtigten. Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Tribunal administratif (Luxemburg) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die luxemburgische Regelung betreffend die Gewährung dieser Beihilfe mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Beihilfe, die zur Finanzierung des Hochschulstudiums eines Kindes gewährt wird, das gegenüber einem Wanderarbeitnehmer unterhaltsberechtigt ist, für diesen Arbeitnehmer eine soziale Vergünstigung darstellt, die ihm nach den gleichen Voraussetzungen zu gewähren ist wie inländischen Arbeitnehmern. Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass diese Gleichbehandlung nicht nur den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern vorbehalten ist, sondern auch Grenzarbeitnehmern zuteilwerden muss, die dort ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Außerdem kann sich das Kind eines Wanderarbeitnehmers dann, wenn ihm die soziale Vergünstigung unmittelbar gewährt wird, selbst auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass das Wohnsitzerfordernis, das die luxemburgische Regelung vorschreibt, insoweit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, als es sich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof, dass eine solche Diskriminierung nicht durch Haushaltserwägungen gerechtfertigt werden kann, da die Anwendung und die Tragweite des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vom Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten abhängen darf.
Gleichwohl ist das Wohnsitzerfordernis geeignet, die Erreichung des von Luxemburg verfolgten Ziels, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in diesem Land ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, zu gewährleisten. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansiedlung in Luxemburg und einer Eingliederung in den luxemburgischen Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums ist nämlich bei Studierenden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Studium aufnehmen, in Luxemburg ansässig sind, auch dann höher als bei gebietsfremden Studierenden, wenn das Studium im Ausland absolviert wird.
Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beihilferegelung eine zu starke Ausschlusswirkung hat. Indem nämlich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass der Studierende einen vorherigen Wohnsitz in Luxemburg haben muss, gibt die angefochtene Regelung einem Umstand den Vorzug, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und Luxemburg repräsentative Umstand ist.
So kann auch ein gebietsfremder Studierender eine hinreichende Verbindung zum Großherzogtum haben, aufgrund deren auf eine angemessene Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er dort erneut ansässig werden und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen wird. Dies ist der Fall, wenn dieser Studierende alleine oder mit seinen Eltern in einem an Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeiten und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leben.
Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass es weniger einschränkende Maßnahmen gibt, die die Erreichung des vom luxemburgischen Gesetzgeber verfolgten Ziels ermöglichen. Beispielsweise wäre insoweit, als die gewährte Beihilfe in einem Darlehen bestehen kann, ein Finanzierungssystem, das die Gewährung dieses Darlehens, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags oder seinen Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass der begünstigte Studierende nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen, besser an die spezielle Situation der Kinder von Grenzgängern angepasst. Um einen "Stipendientourismus" zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass der Grenzgänger, der ein Elternteil des Studierenden ist, in hinreichender Weise mit der luxemburgischen Gesellschaft verbunden ist, könnte außerdem die Gewährung der finanziellen Beihilfe an die Voraussetzung geknüpft werden, dass dieser Elternteil für einen bestimmten Mindestzeitraum in Luxemburg arbeitet.
Schließlich könnte jede Gefahr einer Kumulierung mit einer entsprechenden finanziellen Beihilfe, die von dem Mitgliedstaat gezahlt werden könnte, in dem der Studierende allein oder mit seinen Eltern wohnt, dadurch vermieden werden, dass eine solche Unterstützung bei der Gewährung der von Luxemburg gezahlten Beihilfe berücksichtigt wird.
Unter diesen Umständen antwortet der Gerichtshof, dass die angefochtene luxemburgische Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels erforderlich ist. Diese Regelung verstößt daher gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Erläuterungen
* Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158, S. 77, mit Berichtigung in ABl. 2004, L 229, S. 35) geänderten Fassung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online