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Gerichtshof der Europäischen Union Beschluss17.02.2016

adidas siegt im Markenstreit um seitliche Paral­lel­streifen auf SportschuhenEuGH bejaht Ähnlichkeit beider Schuhe im Gesamteindruck

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich adidas der Eintragung seitlicher Paral­lel­streifen auf Sportschuhen als Gemein­schaftsmarke widersetzen durfte. Das Gericht bejahte eine hinreichend begründete Ähnlichkeit der von adidas beanstandeten Schuhe eines Konkurrenten.

Im Jahr 2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für Schuhe mit zwei parallel von der Schuhsohle zum Knöchel verlaufenden Streifen. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung.

Gericht der Europäischen Union gibt adidas Recht

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas im Jahr 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Durch Streifen entstehender Gesamteindruck entscheidend für Ähnlichkeit

Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte nun das Urteil des Gerichts. Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegen­über­ste­henden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unter­schiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unter­schied­lichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Rechtsfehler bei Entscheidung des EuG nicht ersichtlich

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegen­über­ste­henden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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