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Gericht der Europäischen Union Urteil24.02.2016

Markenanmeldung einer Konturflasche ohne Riffelung von Coca-Cola erfolglosAngemeldeter Marke fehlt es an Unterscheidungs­kraft

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von Coca-Cola abgewiesen, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemein­schaftsmarke hatte eintragen lassen wollen. Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungs­kräftig.

Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmo­ni­sie­rungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik eine dreidi­men­sionale Gemeinschaftsmarke an.

HABM lehnt Anmeldung der Gemein­schaftsmarke ab

Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiter­ent­wicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.

Coca-Cola erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Gericht verneint Vorhandensein von ausreichenden Unter­schei­dungs­merkmalen

Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht jedoch, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Flasche würde auch durch Benutzung künftig keine ausreichende Unter­schei­dungskraft erlangen

Das Gericht schloss daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach der Verordnung über die Gemein­schafts­marke* erforderliche Unter­schei­dungskraft verfügt. Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unter­schei­dungskraft erlangt hätte.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemein­schaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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