21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil07.02.2019

EU-Ausländer haben auch bei Arbeits­lo­sigkeit Anspruch auf Kindergeld für ihre in einem anderen Mitgliedsstaat lebenden KinderBeschäftigung stellt keine Voraussetzung für Kinder­geldan­spruch dar

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Famili­en­leis­tungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Famili­en­leis­tungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitrags­ab­hängige Leistung erhalten hat. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im Januar 2009 beantragte Herr Eugen Bogatu, ein seit dem Jahr 2003 in Irland wohnender rumänischer Staats­an­ge­höriger, bei den irischen Behörden die Gewährung von Famili­en­leis­tungen für seine beiden Kinder, die in Rumänien wohnen. Herr Bogatu übte von 2003 bis 2009 eine Beschäftigung in Irland aus. Nachdem er im Jahr 2009 seinen Arbeitsplatz verloren hatte, bezog er eine beitrags­ab­hängige Leistung bei Arbeits­lo­sigkeit (2009 - 2010), dann eine beitrags­u­n­ab­hängige Leistung bei Arbeits­lo­sigkeit (April 2010 - Januar 2013) und schließlich eine Leistung bei Krankheit (2013 - 2015).

Behörden verneinen Anspruch auf Kindergeld für Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit

Die irischen Behörden teilten Herrn Bogatu ihre Entscheidung mit, seinem Antrag auf Famili­en­leis­tungen stattzugeben, außer im Hinblick auf den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ihrer Ansicht nach keine der Voraussetzungen erfüllt habe, die ihn zum Bezug von Famili­en­leis­tungen für seine in Rumänien wohnenden Kinder­be­rech­tigten, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitrags­ab­hängige Leistung bezogen habe. Herr Bogatu focht diese Entscheidung mit der Begründung an, dass sich die irischen Behörden auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts gestützt hätten.

Nationales Gericht erbittet Auslegung des EuGH

Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit* dahin auszulegen ist, dass für den Anspruch einer Person, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, auf Famili­en­leis­tungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Person wohnt, Voraussetzung ist, dass sie eine Beschäftigung in diesem Mitglied­s­taa­tausübt oder dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Verordnung verlangt für Anspruch auf Famili­en­leis­tungen keine Stellung als Arbeitnehmer

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof erstens fest, dass die Verordnung bestimmt, dass eine Person auch für Familien­an­ge­hörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Famili­en­leis­tungen nach den Rechts­vor­schriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sie verlangt daher nicht, dass eine solche Person über eine besondere Stellung und insbesondere über die Stellung eines Arbeitnehmers verfügt, um Anspruch auf Famili­en­leis­tungen zu haben.

Famili­en­leis­tungen müssen nicht nur aufgrund einer Beschäftigung gewährt werden

Außerdem wies der Gerichtshof darauf hin, dass aus dem Kontext und der Zielsetzung der Verordnung hervorgeht, dass die Famili­en­leis­tungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus mehreren Gründen zu gewähren sein können und nicht nur aufgrund einer Beschäftigung.

Anspruch auf Famili­en­leis­tungen soll sich nicht nur auf Arbeitnehmer erstrecken

Schließlich betonte der Gerichtshof, dass die Verordnung das Ergebnis einer Geset­ze­s­ent­wicklung ist, die insbesondere den Willen des Unions­ge­setz­gebers widerspiegelt, den Anspruch auf Famili­en­leis­tungen auf andere Kategorien von Personen als nur auf Arbeitnehmer zu erstrecken.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung den Anspruch auf Bezug von Famili­en­leis­tungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht von dem Erfordernis abhängig macht, dass der Antragsteller Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung bezieht.

Beschäftigung keine Voraussetzung für Kinder­geldan­spruch

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass für den Anspruch einer Person auf Famili­en­leis­tungen im zuständigen Mitgliedstaat für ihre Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weder Voraussetzung ist, dass diese Person in dem ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.2004, L166, S.1).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm)

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