21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.12.2009

FG Düsseldorf: Anspruch auf deutsches Kindergeld auch für einen im EU-Ausland wohnenden Elternteil möglichEntscheidend ist Versicherung in Arbeitslosen- und Renten­ver­si­cherung

Zieht ein Elternteil während seiner Elternzeit ins EU-Ausland um, kann dennoch Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht bestehen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer bis Ende August 2008 bei einer deutschen AG beschäftigt, hatte jedoch von seinem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch gemacht. Im November 2007 teilte er der Familienkasse mit, dass er bereits im September 2007 mit seinen Kindern und der Kindesmutter nach Belgien verzogen sei. Die Kindesmutter sei seit Juli 2007 in den Niederlanden erwerbstätig. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes mit Wirkung ab November 2007 ein.

Kinder­geldan­spruch der Mutter nach nieder­län­dischem Recht steht Kinder­geldan­spruch des Vaters nicht entgegen

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Entscheidend war, dass ein Arbeitnehmer auch dann den Rechts­vor­schriften des Beschäf­ti­gungs­staates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz habe. Dem Kinder­geldan­spruch des Vaters steht auch nicht entgegen, dass auch die Kindesmutter aufgrund ihrer Erwer­b­s­tä­tigkeit in den Niederlanden nach nieder­län­dischem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter hat. Der Kläger gehörte auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ohne unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nach seinem Wegzug nach Belgien so lange zum Kreis der in § 62 Abs. 1 EStG aufgeführten Anspruchs­be­rech­tigten, als er aufgrund der Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Renten­ver­si­cherung versichert war. Eine EU-Verordnung bestimmt für den Fall, dass Famili­en­leis­tungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familien­an­ge­hörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet würden, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechts­vor­schriften den höheren Leistungsbetrag vorsähen, diesen ganzen Betrag auszahlt. Die Hälfte davon werde ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates erstattet.

Quelle: ra-online, (pt)

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