21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss08.05.2014

Anspruch auf Kindergeld für im EU-Ausland wohnende KinderEuGH-Vorlage zur Kinder­geld­be­rech­tigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorab­ent­schei­dungs­er­suchens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um die Beantwortung von Rechtsfragen gebeten, die sich in Fällen mit Bezug zum EU-Ausland bei der Bestimmung des Kinder­geld­be­rech­tigten ergeben können.

Im vorliegenden Fall ist der in Deutschland wohnende Kläger von seiner früheren Ehefrau, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind in Polen lebt, geschieden. Er war zeitweise nicht­selb­ständig beschäftigt und zu anderen Zeiten arbeitslos. Seine Ehefrau war in Polen erwerbstätig, hatte jedoch wegen der nach polnischem Recht bestehenden Einkom­mens­grenze keinen Anspruch auf polnische Famili­en­leis­tungen. Der Kläger beantragte in Deutschland Kindergeld für das in Polen lebende Kind. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, dass die Kindsmutter anspruchs­be­rechtigt sei.

FG bejaht Verpflichtung der Familienkasse zur Kinder­geld­zahlung

Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht und verpflichtete die Familienkasse zur Kinder­geld­zahlung. Es war der Ansicht, die Kinder­geld­be­rech­tigung des Klägers ergebe sich aus deutschem Recht. Die ab Mai 2010 geltende EU-Verordnung Nr. 883/2004, durch welche die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen, sowie die dazu ergangene Durch­füh­rungs­ver­ordnung Nr. 987/2009 begründen nach Ansicht des FG keinen Kinder­geldan­spruch der in Polen lebenden Mutter. Das FG setzte sich in seiner Entscheidung mit Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 auseinander. Die Vorschrift fingiert, dass „alle beteiligten Personen“ in dem Land leben, in dem der Anspruch auf Kindergeld erhoben wird. Wäre zu unterstellen, dass die vom Kläger geschiedene Kindsmutter mit dem gemeinsamen Kind in einer eigenen Wohnung in Deutschland lebt, so stünde ihr das Kindergeld zu, weil nach deutschem Recht bei getrennt lebenden Eltern derjenige Elternteil kinder­geld­be­rechtigt ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das FG war jedoch der Ansicht, Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 lasse den Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach deutschem Recht nicht entfallen. Es vertrat damit die gleiche Rechtsmeinung wie die überwiegende Mehrzahl der deutschen Finanzgerichte, die sich bereits mit dieser Streitfrage befasst hatten.

Aussetzung des Revisi­ons­ver­fahren bis zur Beantwortung der Frage vom EuGH

Im anschließenden Revisi­ons­ver­fahren, das von der Familienkasse angestrengt wurde, hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Beantwortung der Frage gebeten, ob die in Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 enthaltene Fiktion des gemeinsamen Wohnlandes dazu führt, dass das in Deutschland vorgesehene Kindergeld an den im Ausland getrennt lebenden Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind wohnt, zu zahlen ist. Weiterhin hat er angefragt, ob für den Fall, dass der im Ausland lebende Elternteil nach Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 kinder­geld­be­rechtigt sein sollte, der im Inland lebende Elternteil dann doch anspruchs­be­rechtigt ist, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, und nach welchem Zeitraum von einer unterbliebenen Antragstellung auszugehen wäre.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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