21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil30.03.2017

Werbeanzeige für Produkte muss fundierte Informationen über Anbieter enthaltenEuGH zum Infor­ma­ti­o­ns­gehalt über Drittanbieter in Zeitungs­an­zeigen

Eine Werbeanzeige für Produkte muss Informationen über deren Anbieter beinhalten, die eine fundierte Kaufent­scheidung ermöglichen. Ob eine Zeitungsanzeige mit Produkten von verschiedenen Drittanbietern einer Online-Verkaufs­plattform diese Pflicht erfüllt, kommt auf den Einzelfall an. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte der Verband Sozialer Wettbewerb, dem vor allem Versandhändler und Elektro­nik­ge­schäfte angehören, gegen DHL auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung von Werbeanzeigen zum Erwerb von Produkten über die Verkaufs­plattform von DHL Paket, ohne dabei Firma und Anschrift des tatsächlichen Anbieters der Produkte anzugeben.

Verbraucher muss alle wesentlichen Informationen zum Treffen einer fundierten Kaufent­scheidung erhalten

DHL Paket bot in der Wochenzeitung "Bild am Sonntag" fünf verschiedene Produkte zum Verkauf an und verwies dabei auf die eigens betriebene Online-Verkaufs­plattform "MeinPaket.de". Hier findet der Leser der Anzeige die Produkte und kommt über weitere Klicks zu deren eigentlichen Anbietern. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäft­s­praktiken von 2005 müssen dem Verbraucher wesentliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um eine fundierte Kaufent­scheidung treffen zu können. Hierzu gehören auch Identität und Anschrift des Anbieters. Der Bundes­ge­richtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die Frage vor, ob diese generell schon in der Zeitungswerbung angegeben werden müssen, wenn die Informationen über den tatsächlichen Händler auf der dort angegebenen Website zu finden sind.

Informationen über den Anbieter spielen wichtige Rolle

Der Bundes­ge­richtshof argumentierte, dass das Aufsuchen einer Website ähnlich wie der Besuch eines herkömmlichen Geschäfts unmittelbar mit dem Kauf eines dort angebotenen Produkts zusammenhängt. Informationen über den Anbieter würden dabei eine wichtige Rolle spielen. Zwar seien dem Verbraucher die Informationen über den Verkaufs­an­bieter vor Kaufabschluss zugänglich. Für eine infor­ma­ti­o­ns­ge­leitete Entscheidung darüber, ob er sich überhaupt mit den beworbenen Produkten beschäftigen oder die Website aufsuchen wolle, käme diese Zugänglichkeit jedoch zu spät. Allerdings seien nach der Richtlinie einschneidende Beschränkungen des Werbenden zu beachten, etwa in Form von Größen­be­schrän­kungen der Zeitungsanzeige. Eine solche läge in diesem Fall jedoch nicht vor.

EuGH: Auch eine Zeitungsanzeige kann Infor­ma­ti­o­ns­pflichten erfüllen

Der Gerichtshof der Europäischen Union folgte weitgehend der Argumentation des Bundes­ge­richtshofs, stellte aber fest, dass eine Zeitungsanzeige wie die von DHL Paket unter Berück­sich­tigung aller Umstände - wie etwa Beschränkungen der Anzeigegröße - grundsätzlich die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten erfüllen kann. Der Bundes­ge­richtshof habe im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Umstände zu einer befriedigenden Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung führen. Eine Beschränkung konnte der Bundes­ge­richtshof vorliegend zwar nicht feststellen. Ein entscheidendes Urteil steht jedoch noch aus.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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