18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 24184

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.04.2017

Preis­vergleichs­portale müssen auf Anzeige ausschließlich provisions­pflichtiger Anbieter hinweisenBundes­ge­richtshof zu Informations­pflichten eines Preis­vergleichs­portals im Internet

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Informations­pflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preis­vergleichs­portals obliegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preis­ver­gleich­s­portal für Bestat­tungs­leis­tungen.

Sachverhalt

Auf dem Vergleich­s­portal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertrags­ab­schlusses eine Provision von 15 % oder 17,5 % des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provi­si­ons­ver­ein­barung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäfts­kun­den­bereich der Internetseite entnehmen.

Kläger rügt Verstoß gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb aufgrund fehlenden Hinweises auf Provi­si­ons­pflicht

Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provi­si­ons­pflicht der im Preisvergleich berück­sich­tigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestat­tungs­leis­tungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertrags­schlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestat­tungs­un­ter­nehmen eine Provi­si­ons­zahlung des Bestat­tungs­un­ter­nehmens erhält.

Information über Provi­si­ons­pflicht für Verbraucher von erheblichem Interesse

Das Landgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß. Das Berufungs­gericht wies die Klage ab. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wieder­her­ge­stellt. Die Information darüber, dass in einem Preis­ver­gleich­s­portal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertrags­schlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berück­sich­tigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preis­ver­gleich­s­portale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertrags­ab­schlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provi­si­ons­pflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provi­si­ons­pflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäfts­kun­denseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.

*§ 5 a UWG (Irreführung durch Unterlassen)

Erläuterungen
[...]

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berück­sich­tigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unver­ständ­licher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24184

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI