Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Händler bot Fahrzeuge zum Verkauf an. Er gab dazu einen Preis an, der jedoch mit einem Sternchen-Hinweis versehen war. Im dazugehörigen Bezugstext stand, dass zum angegeben Preis noch Überführungskosten hinzukommen. Es bestand nunmehr Streit darüber, ob dies im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässig ist. Das Landgericht Berlin verneinte dies und verurteilte den PKW-Händler dazu, es zu unterlassen mit Preisen zu werben, ohne die anfallenden Überführungskosten mit anzugeben. Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein.
Das Kammergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des PKW-Händlers zurück. Dieser habe eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, in dem er gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwiderhandelte, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
Der Händler habe gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen, so das Oberlandesgericht weiter. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen mit Waren wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Dieser Pflicht sei der Händler nicht nachgekommen.
Die unlautere Handlung des Händlers sei nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig gewesen, weil sie geeignet gewesen sei, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinflussen. Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht zum einen auf die Urteilsgründe des Landgerichts und zum anderen auf das Bestehen einer Nachahmungsgefahr. Mitbewerber hätten nämlich gezwungen sein können nachzuziehen und ihre Fahrzeuge ebenfalls ohne Angabe der Überführungskosten zu bewerben.
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Zweck der Preisangabenverordnung, nämlich die Ermöglichung eines möglichst einfachen und unkomplizierten Preisvergleichs (Preistransparenz), erschwert worden. Es stehe im Widerspruch zur bezweckten Preistransparenz, wenn der an einem Neuwagenkauf interessierte und sämtliche einschlägigen Werbeanzeigen insoweit auf den Preis hin vergleichende Verbraucher künftig bei jeder PKW-Preiswerbung längere Zeit im Kopf oder mit Taschenrechner nachrechnen müsse, wie viel ihn ein beworbener PKW plus Überführungskosten tatsächlich kosten würde, und wenn er diesen Preis noch irgendwo notieren müsste, um eine vergleichende Übersicht aller wirklichen Preise für einen bestimmten Fahrzeugtyp zu erlangen.
Schließlich habe der PKW-Händler nach Einschätzung des Oberlandesgerichts eine unlautere Handlung vorgenommen, weil die Preisangabe ohne Überführungskosten nicht der für einen Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet war, die Fähigkeit der Verbraucher, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 2 UWG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)