21.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil04.09.2012

Preisangabe für PKW-Überfüh­rungs­kosten in Sternchen-Fußnote begründet Wettbe­wer­bs­verstoßVerstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preis­angaben­verordnung liegt vor

Wer Fahrzeuge zum Kauf anbietet und lediglich in einem Sternchen-Hinweis PKW-Überfüh­rungs­kosten angibt, verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preis­angaben­verordnung (PAngV) und begeht damit einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Händler bot Fahrzeuge zum Verkauf an. Er gab dazu einen Preis an, der jedoch mit einem Sternchen-Hinweis versehen war. Im dazugehörigen Bezugstext stand, dass zum angegeben Preis noch Überführungskosten hinzukommen. Es bestand nunmehr Streit darüber, ob dies im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts zulässig ist. Das Landgericht Berlin verneinte dies und verurteilte den PKW-Händler dazu, es zu unterlassen mit Preisen zu werben, ohne die anfallenden Überfüh­rungs­kosten mit anzugeben. Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein.

PKW-Händler nahm unzulässige geschäftliche Handlung vor

Das Kammergericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des PKW-Händlers zurück. Dieser habe eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, in dem er gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwiderhandelte, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).

Verstoß gegen Preis­an­ga­ben­ver­ordnung lag vor

Der Händler habe gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der gegenüber Letzt­ver­brauchern unter Angabe von Preisen mit Waren wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstige Preis­be­standteile zu zahlen sind (Endpreise). Dieser Pflicht sei der Händler nicht nachgekommen.

Spürbare Beeinflussung der Verbraucher lag vor

Die unlautere Handlung des Händlers sei nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig gewesen, weil sie geeignet gewesen sei, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinflussen. Zur Begründung verwies das Oberlan­des­gericht zum einen auf die Urteilsgründe des Landgerichts und zum anderen auf das Bestehen einer Nachah­mungs­gefahr. Mitbewerber hätten nämlich gezwungen sein können nachzuziehen und ihre Fahrzeuge ebenfalls ohne Angabe der Überfüh­rungs­kosten zu bewerben.

Erschwerung der Preis­trans­parenz bestand

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein Zweck der Preisangabenverordnung, nämlich die Ermöglichung eines möglichst einfachen und unkomplizierten Preisvergleichs (Preis­trans­parenz), erschwert worden. Es stehe im Widerspruch zur bezweckten Preis­trans­parenz, wenn der an einem Neuwagenkauf interessierte und sämtliche einschlägigen Werbeanzeigen insoweit auf den Preis hin vergleichende Verbraucher künftig bei jeder PKW-Preiswerbung längere Zeit im Kopf oder mit Taschenrechner nachrechnen müsse, wie viel ihn ein beworbener PKW plus Überfüh­rungs­kosten tatsächlich kosten würde, und wenn er diesen Preis noch irgendwo notieren müsste, um eine vergleichende Übersicht aller wirklichen Preise für einen bestimmten Fahrzeugtyp zu erlangen.

Verstoß gegen fachliche Sorgfalt

Schließlich habe der PKW-Händler nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts eine unlautere Handlung vorgenommen, weil die Preisangabe ohne Überfüh­rungs­kosten nicht der für einen Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet war, die Fähigkeit der Verbraucher, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 2 UWG).

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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