21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil25.11.2004

Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen unter Angabe des Preises mit dem Zusatz "zuzügl. Überführung" ist ohne Bezifferung der Überfüh­rungs­kosten wettbe­wer­bs­widrig

Die an einen Endverbraucher gerichtete Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen, die neben der Angabe des Preises den Zusatz „zuzügl. Überführung“ enthält, verstößt gegen das Wettbe­wer­bsrecht. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Der Wettbe­wer­bssenat hat in den Entschei­dungs­gründen ausgeführt: Ein Autohändler verstoße durch eine solche Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach den zu beachtenden Vorgaben der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) müssten bei gewerbsmäßigen Angeboten an Letzt­ver­braucher sämtliche Preis­be­standteile eines Endpreises angegeben werden. Dazu gehörten bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überfüh­rungs­kosten zum Geschäftshaus des Verkäufers. Eine diese Voraussetzungen nicht beachtende Werbung sei geeignet, Verbrau­che­r­in­teressen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, da ein Verbraucher mangels Kenntnis der tatsächlich anfallenden Überfüh­rungs­kosten den genauen Endpreis nicht errechnen könne.

Damit hat das Oberlan­des­gericht in der Berufungs­instanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom 14.07.2004 abgeändert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.12.2004

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