21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Beschluss14.10.2004

Endpreis für Neuwagen muss Überfüh­rungs­kosten enthalten

Wenn Autohändler in Werbeanzeigen einen Endpreis angeben, muss dieser die Überfüh­rungs­kosten enthalten. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Werbung eines Autohändlers für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preis "zzgl. Überführung" ist unlauter und verstößt gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung, wenn die Überfüh­rungs­kosten nicht beziffert sind und wenn das Fahrzeug nicht selbst beim Hersteller abgeholt werden kann.

Wenn das Auto allerdings schon beim Händler zum Verkauf bereit steht, muss der Preis auch die Überfüh­rungs­kosten, so sie denn berechnet werden sollen, gesondert und der Höhe nach spezifiziert angeben werden. Für den Verbraucher seien die Kosten für die Überführung mit kaufent­scheidend.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Die Werbung eines Autohändlers für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preise „zzgl. Überführung“ verstößt jedenfalls dann gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV, wenn die Überfüh­rungs­kosten mangels eines Angebots an den Kunden, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen, obligatorisch anfallen und wenn die Kosten nicht beziffert sind.

Eine solche Werbung ist regelmäßig geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und Mitbewerber „nicht unerheblich“ im Sinn des § 3 UWG zu beeinträchtigen.

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