18.10.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil07.06.2012

Arbeitgeber muss in anderem Unternehmen erlangte Berufserfahrung von Arbeitnehmern bei Einstufung in Lohngruppen nicht berücksichtigenGerichtshof der Europäischen Union verneint Ungleich­be­handlung wegen des Alters

Die Nicht­be­rück­sich­tigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurde, ist keine Diskriminierung wegen des Alters. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei der Entlohnung seiner Arbeitnehmer die Berufserfahrung zu berücksichtigen, die diese bei einem solchen Unternehmen erworben haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Die Richtlinie 2000/78/EG* verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen des Alters. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können**.

Unternehmen und Betriebsrat streiten über Berück­sich­tigung von Vordienstzeiten

Die Gesellschaft Tyrolean Airways befindet sich mit ihrem Betriebsrat in einem Rechtsstreit über die Frage der Berück­sich­tigung von Vordienstzeiten bei den anderen beiden Tochter­ge­sell­schaften des Austrian Airlines Konzerns, der Austrian Airlines und der Lauda Air, bei der Einstufung des Bordpersonals der Tyrolean Airways in Verwen­dungs­gruppen und folglich für die Höhe des Entgelts. Nach dem Kollek­tiv­vertrag von Tyrolean Airways erfolgt die Umstufung von der Verwen­dungs­gruppe A auf die höhere Verwen­dungs­gruppe B nach Vollendung des dritten Dienstjahres, d. h. drei Jahre nach der Einstellung als Flugbegleiter. Die Dienstverträge sehen üblicherweise vor, dass für alle Regelungen und Ansprüche, für die das Eintrittsdatum relevant ist, jenes bei Tyrolean Airways maßgeblich ist.

Nationales Gericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH über mögliche Diskriminierung von Arbeitnehmern durch Unter­neh­mens­richtlinie

Vor diesem Hintergrund wollte das Landesgericht Innsbruck (Österreich) wissen, ob die Richtlinie 2000/78 einer Klausel eines Kollek­tiv­vertrags entgegensteht, nach der bei der Einstufung in Verwen­dungs­gruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie eines Konzerns erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die identische Erfahrung, die bei einer anderen Luftlinie dieses Konzerns erworben wurde.

Vertragsklausel führt nicht zur Ungleich­be­handlung wegen des Alters

Mit seinem Urteil verneint der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage. Eine Klausel wie die im Kollek­tiv­vertrag von Tyrolean Airways enthaltene führt nämlich nicht zu einer Ungleich­be­handlung wegen des Alters.

Ungleich­be­handlung beruht weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter der Angestellten

Eine solche Klausel kann zwar zu einer Ungleich­be­handlung in Abhängigkeit vom Einstel­lungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruht ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Bei der Einstufung nicht berücksichtigt wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Die Klausel beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist, noch mittelbar daran anknüpft, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des streitigen Kriteriums in bestimmten Einzelfällen dazu führen kann, dass die Umstufung von Verwen­dungs­gruppe A auf Verwen­dungs­gruppe B bei den betroffenen Flugbegleitern in höherem Alter erfolgt als bei Flugbegleitern, die eine entsprechende Berufserfahrung bei Tyrolean Airways erworben haben.

Erläuterungen
* Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

** Es sei denn, diese Kriterien sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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