23.11.2024
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Dokument-Nr. 18330

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Urteil12.06.2014Gerichtshof der Europäischen UnionC-118/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 29/2014, Anm. 1, Thomas Kloppenburgjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 29, Anmerkung: 1, Autor: Thomas Kloppenburg
  • NJW 2014, 2415Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2415
  • NZA 2014, 651Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 651
  • ZIP 2014, 1348Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2014, Seite: 1348
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil12.06.2014

Anspruch auf Abgeltung bezahlten Jahresurlaubs bleibt auch im Falle des Todes eines Arbeitnehmers erhaltenAusschluss der Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Falle des Todes nicht mit Unionsrecht vereinbar

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzel­staat­lichen Rechts­vor­schriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Richtlinie über die Arbeits­zeit­ge­staltung* sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindest­jah­res­urlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Arbeitnehmer sammelt aufgrund krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeit 140,5 Tage offenen Jahresurlaub an

Herr Bollacke war vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei dem Unternehmen K+K beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt.

Witwe fordert Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs

Die Witwe von Herrn Bollacke forderte von K+K eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.

Landes­a­r­beits­gericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH über Möglichkeit und Zulässigkeit eines Abgel­tungs­an­spruchs

Das mit der Sache befasste Landes­a­r­beits­gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einzel­staatliche Rechts­vor­schriften oder Gepflogenheiten gestattet, wonach im Fall der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgel­tungs­an­spruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht. Ferner möchte es wissen, ob eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt.

Arbeitnehmer steht bei krank­heits­bedingt nicht genommenem Jahresurlaubs finanzielle Vergütung zu

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06, C-520/06 -). Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeits­ver­hältnis geendet hat, Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 03.05.2012 - C-337/10 -). Das Unionsrecht steht einzel­staat­lichen Rechts­vor­schriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeits­ver­hält­nisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krank­heits­bedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte.

Tod des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen

Der Gerichtshof betont, dass der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubs­an­spruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Verfall des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub für nicht genommenen Urlaub unzulässig

Der Gerichtshof stellt deshalb klar, dass das Unionsrecht einzel­staat­lichen Rechts­vor­schriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgel­tungs­an­spruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeits­ver­hältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er stellt weiter fest, dass diese Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Erläuterungen

*Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeits­zeit­ge­staltung (ABl. L 299, S. 9).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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