23.11.2024
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Dokument-Nr. 18812

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Urteil11.09.2014Gerichtshof der Europäischen UnionC-117/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 723Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 723
  • MMR 2014, 822Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 822
  • NJW 2015, 766Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 766
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil11.09.2014

Bibliotheken dürfen Bücher ohne Zustimmung des Urhebers digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellenAusdruck oder Speicherung der digitalisierten Werke nur bei angemessener Ausgleichs­zahlung an Rechtsinhaber zulässig

Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach der Urheber­rechts­richt­linie* haben die Urheber das ausschließliche Recht, die Verviel­fäl­tigung und die Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Eine solche Befugnis besteht insbesondere im Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundes­ge­richtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.

Sachverhalt

Der Bundes­ge­richtshof hat über einen Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG, einem deutschen Verlagshaus, zu entscheiden. Die Bibliothek der Universität hatte ein von Eugen Ulmer herausgegebenes Buch** digitalisiert, um es an ihren elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Auf das Angebot des Verlagshauses, die von ihm herausgegebenen Lehrbücher (darunter das in Rede stehende Buch) als elektronische Bücher ("E-Books") zu erwerben und zu nutzen, ist die Universität nicht eingegangen. Die Eugen Ulmer KG wendet sich vor Gericht dagegen, dass die Universität das in Rede stehenden Buch digitalisiert hat und dass Nutzer der Bibliothek von elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern und/oder solche Verviel­fäl­ti­gungen aus der Bibliothek mitnehmen können.

Bibliothek kann sich auf Ausnahme berufen

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sich eine Bibliothek auch dann, wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet, auf die für eigens eingerichtete Terminals vorgesehene Ausnahme berufen kann, weil sie sonst nicht die Möglichkeit hätte, ihrer grundlegenden Zweckbestimmung zu entsprechen und die Forschung und private Studien zu fördern.

Mitglieds­s­taaten dürfen Digitalisierung von Werken für erforderliche Studienzweck nicht untersagen

Sodann befindet der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Bibliotheken das Recht einzuräumen, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist, diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, drohte nämlich einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn sie kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen***.

Recht zur Wiedergabe der Werke auf hierfür eingerichteten Terminals umfasst nicht Ausdruck der Werke auf Papier oder Speicherung auf einem USB-Stick

Dieses Recht zur Wiedergabe, das öffentlich zugänglichen Bibliotheken eingeräumt werden kann, kann jedoch nicht einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Das Ausdrucken eines Werks auf Papier oder sein Speichern auf einem USB-Stick sind nämlich Verviel­fäl­ti­gungs­hand­lungen, da damit eine neue Kopie der einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemachten digitalen Kopie des Werks erstellt werden soll. Solche Verviel­fäl­ti­gungs­hand­lungen sind nicht erforderlich, um das Werk für die Nutzer auf eigens hierfür eingerichteten Terminals wiederzugeben, und sind daher nicht durch das Recht zur Wiedergabe auf eigens hierfür eingerichteten Terminals gedeckt, zumal sie von den einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit und nicht von der Bibliothek selbst vorgenommen werden.

Für Ausdruck oder Speicherung des Werks muss angemessener Ausgleich an Rechtsinhaber gezahlt werden

Die Mitgliedstaaten können allerdings innerhalb der Grenzen und unter den Voraussetzungen, die in der Richtlinie festgelegt sind, eine Ausnahme oder eine Beschränkung vom ausschließ­lichen Verviel­fäl­ti­gungsrecht der Rechtsinhaber vorsehen und auf diese Weise den Nutzern einer Bibliothek gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Hierfür muss an die Rechtsinhaber ein angemessener Ausgleich gezahlt werden.

Erläuterungen

* Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft (ABl. L 167, S. 10).

** Es handelt sich um das Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte" von Winfried Schulze.

*** Der Gerichtshof fügt hinzu, dass durch dieses akzessorische Recht zur Digitalisierung die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden, weil nach der hier fraglichen deutschen Rechts­vor­schrift auf den eigens eingerichteten Terminals nicht mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen dürfen als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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