18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil13.05.2009

LG Frankfurt zur Verviel­fäl­tigung und Nutzung digitalisierter Werke einer BibliothekNutzen und Ausdrucken digitalisierter Werke erlaubt – Speichern der Werke auf digitalen Medien untersagt

Die in einer Bibliothek zur Verfügung gestellten digitalisierten Werke eines Verlages dürfen nicht zur Verviel­fäl­tigung auf einen USB-Stick oder andere Träger für digitale Werke kopiert und aus der Bibliothek mitgenommen werden. Dies entschied das Landgericht Frankfurt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über die Anträge eines Verlages entschieden, die darauf gerichtet waren, der Antragsgegnerin, einer Univer­si­täts­bi­bliothek, die Digitalisierung von Werken aus dem Verlagsprogramm der Antragstellerin und die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zu untersagen. Die Anträge waren des Weiteren darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, Nutzern ihrer elektronischen Arbeitsplätze das Ausdrucken und/oder das Kopieren der digitalisierten Werke auf einen USB-Stick oder einen anderen Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und Werke aus dem Verlag der Antragstellerin elektronisch anzubieten.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin allein untersagt, Nutzern der Bibliothek das Vervielfältigen digitalisierter und im Verlag der Antragstellerin erschienener Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und/oder solche Verviel­fäl­ti­gungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Digitalisierung und Zugäng­lich­machung der Werke stellen keine Urheber­rechts­ver­letzung dar

Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Digitalisierung von bei der Antragstellerin erschienenen Werken und die Zugäng­lich­machung der digitalisierten Werke an elektronischen Arbeitsplätzen in der Bibliothek der Antragsgegnerin keine Urheber­rechts­ver­let­zungen darstellen. Diese Möglichkeiten stünden, so die Kammer, der Antragstellerin aus § 52 b UrhG zu, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot lediglich in den Räumen ihrer Bibliothek bereit halte und das Angebot allein zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werde.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein – von dieser nicht angenommenes – Angebot zur Nutzung der digitalisierten Werke gemacht hat, da § 52 b UrhG nur, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergebe, durch eine bestehende vertragliche Regelung ausgeschlossen werde. Dies sei auch daraus zu folgern, dass § 53 a UrhG auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstelle. Hätte der Gesetzgeber dies auch im Rahmen des § 52 b UrhG ausreichen lassen wollen, so hätte es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Formulierung des Gesetzes zu wählen.

Schließlich werde die Antragstellerin auch durch die sich für die Antragsgegnerin aus § 52 b UrhG ergebenden Möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht wesentlich intensiver sei, als bei den sich aus § 53 Abs. 2 UrhG bereits seit Jahren gegebenen Möglichkeiten. Hinzu komme die Verpflichtung der Bibliothek zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung für die sich aus dem Gesetz ergebenden Lizenzrechte.

Nutzung von Werken außerhalb der Bibliothek – z.B. durch Mitnahme auf einem USB-Stick – untersagt

Allein die Ermöglichung der Vervielfältigung der digitalisierten Version der im Verlag der Antragstellerin erschienenen Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke sei der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen. § 52 b UrhG solle allein eine Nutzung digitalisierter Werke ermöglichen, die mit der analogen Nutzung vergleichbar sei. Damit sei zwar das Fertigen von Kopien in Printform zulässig, da nur so eine wissen­schaftliche Auswertung von Texten, z.B. durch Unter­strei­chungen und Anmerkungen möglich sei. Nicht zulässig hingegen sei, dass die Antragsgegnerin den Nutzern der digitalisierten Werke die Möglichkeit einräume, diese ihrerseits etwa auf einem USB-Stick zu speichern, um sie dann auch außerhalb der Bibliothek nutzen zu können. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 52 b UrhG entgegen, der die Nutzungsrechte auf eine Nutzung innerhalb der Räume der Bibliothek beschränke.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 08.06.2009

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