Dokument-Nr. 14214
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- AfP 2013, 133Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2013, Seite: 133
- CR 2013, 336Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 336
- GRUR 2013, 503Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 503
- GRURInt 2013, 479Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (GRURInt), Jahrgang: 2013, Seite: 479
- K&R 2013, 333Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 333
- MMR 2013, 529Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 529
- NJW 2013, 1760Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1760
- WRP 2013, 511Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 511
- ZUM 2013, 401Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2013, Seite: 401
Bundesgerichtshof Beschluss20.09.2012
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in BibliothekenGericht äußert Zweifel an Zulässigkeit des teilweisen oder ganzen Ausdruckens und Abspeicherns zugänglich gemachter Werke
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken vorgelegt und um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erbeten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als elektronische Bücher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.
Verlag nimmt Universität auf Unterlassung in Anspruch
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52 b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.
LG untersagt Ausdrucken oder Übertragen der digitalisierten Bücher auf USB-Sticks
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es ist der Ansicht, ein bloßes Vertragsangebot des Rechtsinhabers sei keine geltende Regelung, die einer Inanspruchnahme der Schrankenregelung entgegenstehe. Es hat der Beklagten jedoch - wie von der Klägerin beantragt - untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Bücher aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Dies sei nicht zulässig, weil andernfalls der normale Verkauf der Bücher übermäßig beeinträchtigt werde.
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Sprungrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Mitgliedstaaten zur Einschränkung bestimmter Rechte des Rechtsinhabers befugt
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52 b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken, für die Nutzung von Werken, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und zwar durch ihre Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken.
Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stellt sich zunächst die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten", wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet. Sodann stellt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen. Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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