Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.10.2018
Leihfristüberschreitung: Professorin muss 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek zahlenFestsetzung von Säumnis- und Verwaltungsgebühren je Buch bei Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspricht nicht Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein an eine Hochschullehrerin gerichteter Gebührenbescheid einer Hochschulbibliothek wegen Leihfristüberschreitung rechtmäßig ist. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wurde damit abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hochschullehrerin zu Forschungszwecken 50 Bücher aus der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und diese erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben. Die Hochschulbibliothek zog sie daraufhin zu einer Zahlung von Gebühren in Höhe von 2.250 Euro heran.
Auch Freiheit von Forschung und Lehre berechtigt nicht zur Rückgabe der Bücher erst nach Ende der Leihfrist
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre - auf welche sich die Hochschullehrerin zur Begründung der Klage berufen hatte - folge zwar ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Hochschule ihr als Hochschullehrerin die Mittel zur Verfügung stelle, die sie für Forschung und Lehre benötige. Dieser Anspruch berechtige sie aber nicht dazu, zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben, ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen. Die Gebührenforderung der Hochschule ist nach Auffassung des Gerichts auch der Höhe nach rechtmäßig. Die in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspreche im Besonderen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online