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- Während Kfz-Reparatur durch selbst entzündetes Benzin entstandene Brandschäden sind nicht von Privat-Haftpflichtversicherung umfasstOberlandesgericht Hamm, Beschluss10.06.2015, 20 U 80/15
- Brennendes Auto in der Tiefgarage: Kein Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes benachbartes FahrzeugAmtsgericht München, Urteil21.11.2012, 322 C 17013/12
Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.06.2019
Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden in Garage geparkt: Kfz-Versicherung muss dennoch für Schaden am Haus durch in Brand geratenes Fahrzeug aufkommenBegriff "Verwendung eines Fahrzeugs" ist nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt
Gerät ein mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug in Brand - verursacht durch den Schaltkreis des Fahrzeugs - und beschädigt dadurch das Haus, ist dies unter den Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu subsumieren. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im August 2013 fing ein in der Privatgarage eines Hauses geparktes Fahrzeug, mit dem seit mehr als 24 Stunden nicht gefahren worden war, Feuer, wodurch Schäden verursacht wurden. Der Brand ging vom Schaltkreis des Fahrzeugs aus. Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte bei der Línea Directa Aseguradora, S.A. (im Folgenden: Línea Directa) eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Das Haus war bei der Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Segurcaixa) versichert, und der Gesellschaft, in deren Eigentum das Haus stand, wurden 4.4704,34 Euro als Ersatz für die infolge des Fahrzeugbrandes am Haus entstandenen Schäden gezahlt.
Nationales Gericht verurteilt Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Schadensersatzzahlung an Hausversicherer
Im März 2014 erhob Segurcaixa Klage gegen Línea Directa auf Erstattung der gezahlten Entschädigung, weil der Schadensfall bei einem durch die Kraftfahrzeugversicherung gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Die Klage von Segurcaixa wurde in erster Instanz abgewiesen. Hingegen wurde Línea Directa im Rechtsmittelverfahren zur Zahlung des von Segurcaixa begehrten Schadensersatzes verurteilt, wobei das zuständige Gericht feststellte, dass ein "Ereignis bei der Fahrzeugverwendung" nachdem spanischen Recht in dem Fall vorliege, "dass ein vorübergehend in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug in Brand gerät, wenn der Brand ursächlich im Innern des Fahrzeugs selbst, ohne Zutun Dritter, entstanden ist".
Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Da das Tribunal Supremo Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung* hegte, beschloss es, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Brand fällt unter Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs"
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass ein Sachverhalt, in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug Feuer fängt, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und hierbei das Haus beschädigt wird, unter den Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.
Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" darf von Mitgliedsstaaten nicht autonom ausgelegt werden
Der Gerichtshof wies zunächst darauf hin, dass der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf. Zudem betonte das Gericht, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt wurde.
Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" umfasst nicht nur Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel
Der Gerichtshof hält fest, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt ist und jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht, insbesondere jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel.
Zum einen schließt der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls gestanden hat, für sich allein nicht aus, dass die Verwendung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Beförderungsmittel subsumiert werden kann. Zum anderen beschränkt keine Vorschrift der Richtlinie den Umfang der Pflichtversicherung - und des Schutzes, der damit denjenigen gewährt werden soll, die bei durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind - auf die Fälle einer Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen.
Auch Parken und Standzeit eines Fahrzeugs sind als natürliche und notwendige Phasen der Nutzung anzusehen
Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass es für die Tragweite des Begriffs "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie nicht auf die Merkmale des Geländes ankommt, auf dem dieses Fahrzeug verwendet wird, und insbesondere nicht darauf, ob das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht und sich auf einem Parkplatz befindet. Unter diesen Umständen sind das Parken und die Standzeit des Fahrzeugs als natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellen. Demnach wird ein Fahrzeug während des Parkens zwischen zwei Fahrten grundsätzlich entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet.
Im vorliegenden Fall stellte der Gerichtshof fest, dass das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage eine der Funktion als Beförderungsmittel entsprechende Verwendung darstellt. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fahrzeug mehr als 24 Stunden lang in dieser Garage geparkt war, denn das Parken eines Fahrzeugs bedeutet, dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillsteht.
Unfallverursachender Teil des Fahrzeugs muss nicht ausfindig gemacht werden
Hinsichtlich des Umstands, dass der in Rede stehende Unfall auf einen Brand zurückzuführen ist, der durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursacht wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Fahrzeug, von dem dieser Unfall ausgeht, der Definition von "Fahrzeug" im Sinne der Richtlinie entspricht, weshalb es nicht notwendig ist, von den Teilen des Fahrzeugs jenes ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktionen zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt.
Erläuterungen
* Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl.2009, L263, S.11).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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