18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil21.11.2012

Brennendes Auto in der Tiefgarage: Kein Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes benachbartes FahrzeugVerschuldens­unabhängiger Anspruch für außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge nicht gegeben

Gerät ein in einer Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug in Brand und beschädigt einen daneben stehenden PKW, setzt ein Schaden­ersatz­anspruch ein Verschulden des Halters des in Brand geratenen Fahrzeugs voraus. Ein verschuldens­unabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßen­verkehrs­gesetzes ist nicht gegeben, da Fahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen abgestellt sind, nicht mehr "in Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der Besitzer eines BMWs im März 2011 sein Fahrzeug auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage in München ab. Auf dem Parkplatz daneben stand ein Peugeot. Dieser geriet über Nacht in Brand und beschädigte den BMW. Die Kosten für die Reparatur in Höhe von 4.830 Euro verlangte der Eigentümer des BMWs von der Versicherung des Halters des Peugeot.

Versicherung verweigert Zahlung von Schadensersatz

Diese weigerte sich zu bezahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen.

Gericht verneint verschul­den­su­n­ab­hängiger Anspruch auf Schadensersatz

Die Klage des Eigentümers des BMWs kam vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Der Brand habe sich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum - einer privaten Tiefgarage - zugetragen, als das Beklag­ten­fahrzeug dort mit ausgeschaltetem Motor abgestellt gewesen sei. Ein verschul­den­su­n­ab­hängiger Anspruch aus § 7 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes aufgrund der Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Der Betrieb beginne mit dem Ingangsetzen des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrs­be­reichs abgestellten Fahrzeugs. Fahrzeuge, die außerhalb öffentlichen Verkehrsflächen stehen und den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr beeinflussen, befänden sich sowohl nach der maschinen- als auch der verkehrs­tech­nischen Auffassung nicht mehr "in Betrieb".

Anhaltspunkte für Verschulden des Peugeot­be­sitzers am Brand nicht ersichtlich

Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben würden, dass die dem Kraftfahrzeug aus dem Bewegungs­vorgang typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte. Auch für ein Verschulden des Peugeot­be­sitzers am Brand gäbe es ebenfalls keine Anhaltspunkte, so dass keinerlei Haftungs­grundlagen ersichtlich seien.

Erläuterungen

Hinweis:

Ein verschul­den­su­n­ab­hängiger Schaden­er­satz­an­spruch setzt eine gesetzliche Regelung voraus. Ein Fall ist § 7 Absatz 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes. Dieser lautet: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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