03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24562

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Beschluss09.03.2015Oberlandesgericht Karlsruhe9 W 3/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 703Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 703
  • NJW-RR 2015, 866Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 866
  • VersR 2015, 1309Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1309
  • zfs 2015, 678Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 678
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Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Beschluss08.12.2014, M 4 O 309/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss09.03.2015

Halterhaftung bei Fahrzeugbrand aufgrund technischen Defekts durch MarderbissVerwirklichung der typischen Kraft­fahr­zeug­gefahr

Kommt es zu einem Fahrzeugbrand und wird dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet dafür der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand auf einen technischen Defekt beruht. Dies gilt selbst dann, wenn der technische Defekt durch einen Marderbiss verursacht wurde. In diesem Fall verwirklicht sich ebenfalls die typische Kraft­fahr­zeug­gefahr. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 geriet ein Opel Vectra in Brand und beschädigte dadurch ein daneben stehenden Chevrolet Trailblazer. Der Halter des Chevrolets beanspruchte aufgrund dessen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Halters des Opels. Diese lehnte jedoch eine Einstands­pflicht ab. Der Chevro­let­be­sitzer beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Versicherung.

Landgericht lehnte Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Landgericht Konstanz lehnte die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe ab. Die Haftung des Opelhalters sei fraglich, da der Brand möglicherweise durch einen Marderbiss verursacht wurde und dies eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausschließe. Gegen diese Entscheidung legte der Chevro­let­be­sitzer sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bewilligt Prozess­kos­tenhilfe

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Chevro­let­be­sitzers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Chevro­let­be­sitzer sei Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren, da seine Klage gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Opelhalters Aussicht auf Erfolg habe.

Schaden aufgrund technischen Defekts begründet Halterhaftung

Die Voraussetzung für eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei auch dann erfüllt, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Schaden durch eine Gefahrenquelle verursacht wurde, die mit einer bestimmten Betrie­b­s­ein­richtung des Fahrzeugs zusammenhänge. Dazu gehöre insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führe, wodurch ein Fahrzeugbrand verursacht werde, stelle ein typisches Geschehen dar, dass durch § 7 Abs. 1 StVG erfasst werde.

Verwirklichung der typischen Kraft­fahr­zeug­gefahr bei Fahrzeugbrand durch Marderbiss

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht die Möglichkeit, dass der Fahrzeugbrand durch einen Marderbiss verursacht wurde. Denn auch in diesem Fall werde der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt. Ein möglicher Marderbiss ändere nichts daran, dass sich eine typische Kraft­fahr­zeug­gefahr verwirklicht habe. Auch bei einem Marderbiss, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursache, gehe es um einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Nicht der Marder setze das Fahrzeug in Brand, sondern die gefährliche Betrie­b­s­ein­richtung des Kraftfahrzeugs.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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