Dokument-Nr. 24562
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- MDR 2015, 703Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 703
- NJW-RR 2015, 866Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 866
- VersR 2015, 1309Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1309
- zfs 2015, 678Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 678
- Landgericht Konstanz, Beschluss08.12.2014, M 4 O 309/14
- Keine Versicherungshaftung: Von abgestelltem Fahrzeug gehen keine seinem Betrieb zurechenbaren Gefahren mehr ausLandgericht Coburg, Entscheidung27.01.2010, 21 O 195/09
- Brennendes Auto in der Tiefgarage: Kein Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes benachbartes FahrzeugAmtsgericht München, Urteil21.11.2012, 322 C 17013/12
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss09.03.2015
Halterhaftung bei Fahrzeugbrand aufgrund technischen Defekts durch MarderbissVerwirklichung der typischen Kraftfahrzeuggefahr
Kommt es zu einem Fahrzeugbrand und wird dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet dafür der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand auf einen technischen Defekt beruht. Dies gilt selbst dann, wenn der technische Defekt durch einen Marderbiss verursacht wurde. In diesem Fall verwirklicht sich ebenfalls die typische Kraftfahrzeuggefahr. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 geriet ein Opel Vectra in Brand und beschädigte dadurch ein daneben stehenden Chevrolet Trailblazer. Der Halter des Chevrolets beanspruchte aufgrund dessen die Haftpflichtversicherung des Halters des Opels. Diese lehnte jedoch eine Einstandspflicht ab. Der Chevroletbesitzer beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Versicherung.
Landgericht lehnte Gewährung von Prozesskostenhilfe ab
Das Landgericht Konstanz lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Haftung des Opelhalters sei fraglich, da der Brand möglicherweise durch einen Marderbiss verursacht wurde und dies eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausschließe. Gegen diese Entscheidung legte der Chevroletbesitzer sofortige Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bewilligt Prozesskostenhilfe
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Chevroletbesitzers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Chevroletbesitzer sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, da seine Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Opelhalters Aussicht auf Erfolg habe.
Schaden aufgrund technischen Defekts begründet Halterhaftung
Die Voraussetzung für eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei auch dann erfüllt, so das Oberlandesgericht, wenn der Schaden durch eine Gefahrenquelle verursacht wurde, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhänge. Dazu gehöre insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führe, wodurch ein Fahrzeugbrand verursacht werde, stelle ein typisches Geschehen dar, dass durch § 7 Abs. 1 StVG erfasst werde.
Verwirklichung der typischen Kraftfahrzeuggefahr bei Fahrzeugbrand durch Marderbiss
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht die Möglichkeit, dass der Fahrzeugbrand durch einen Marderbiss verursacht wurde. Denn auch in diesem Fall werde der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt. Ein möglicher Marderbiss ändere nichts daran, dass sich eine typische Kraftfahrzeuggefahr verwirklicht habe. Auch bei einem Marderbiss, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursache, gehe es um einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Nicht der Marder setze das Fahrzeug in Brand, sondern die gefährliche Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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