23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28877

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Urteil26.03.2019BundesgerichtshofVI ZR 236/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 735Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 735
  • NJW 2019, 2227Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2227
  • NJW-Spezial 2019, 394Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 394
  • VersR 2019, 897Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2019, Seite: 897
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Verden, Urteil09.10.2017, 8 O 6/17
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil03.05.2018, 5 U 132/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.03.2019

BGH: Unfall­ve­r­ur­sacher und -geschädigter müssen für Brandschaden nach Entzündung des verunfallten Fahrzeugs in Werkstatt Schadensersatz leistenSorgfalts­verstoß des Werk­statt­mitarbeiters begründet Mitverschulden

Setzt sich ein verunfalltes Fahrzeug in der Werkstatt in Brand und verursacht dabei einen Brandschaden an umliegende Gebäude, so haftet sowohl der Unfall­ve­r­ur­sacher als auch der Unfall­ge­schädigte nach § 7 StVG auf Zahlung von Schadensersatz. Der Umstand, dass ein Werk­statt­mitarbeiter fahrlässig den Brand verursacht hat, ist im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 wurde ein Pkw Mercedes bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte keine Schuld an den Unfall. Nachdem der Mercedes einen Tag auf dem Betriebsgelände eines Abschlepp­dienstes stand, wurde er in eine Werkstatt gebracht. Dort setzte sich der Mercedes in der Nacht aufgrund eines Kurzschlusses am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz in Brand. Der Kurzschluss löste sich durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfalls aus. Später stellte sich heraus, dass es nicht zu dem Kurzschluss gekommen wäre, hätte der Werkstatt­mi­t­a­r­beiter beide Batterien des Mercedes abgeklemmt. Der Kurzschluss führte schließlich zu einem großflächigen Brand, der nicht nur die Werkstatt, sondern auch ein benachbartes Wohnhaus betraf. Der Eigentümer des Wohnhauses beanspruchte seine Gebäu­de­ver­si­cherung, die wiederum gerichtlich gegenüber dem Unfall­ve­r­ur­sacher und dem Unfall­ge­schä­digten Schadensersatz geltend machte.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Verden der Schaden­s­er­satzklage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Celle ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Unfall­ve­r­ur­sacher und -geschädigter gemäß § 7 StVG bestehe nicht, da der Brandschaden nicht beim Betrieb der am Unfall beteiligten Fahrzeuge entstanden sei. Der Zurech­nungs­zu­sam­menhang sei wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Werkstatt­mi­t­a­r­beiters unterbrochen worden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 7 StVG der Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Brandschaden sei von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Die schaden­s­ur­sächliche Gefahrenlage sei unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Fahrzeuge geschaffen worden. Unerheblich sei, dass sich der Brandschaden erst mit einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat.

Keine Unterbrechung des Zurech­nungs­zu­sam­menhang durch Fahrlässigkeit des Werkstatt­mi­t­a­r­beiters

Der haftungs­rechtliche Zurech­nungs­zu­sam­menhang sei nicht durch das fahrlässige Verhalten des Werkstatt­mi­t­a­r­beiters unterbrochen worden, so der Bundes­ge­richtshof. Der Streitfall sei weiterhin maßgeblich durch den Verkehrsunfall geprägt. Die Gefahr eines Kurzschlusses sei durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs des Mercedes angelegt worden. Der Sorgfalts­pflicht­verstoß des Werkstatt­mi­t­a­r­beiters sei auch nicht so außergewöhnlich grob, dass der Zurech­nungs­zu­sam­menhang ausnahmsweise entfallen würde.

Sorgfalts­verstoß des Werkstatt­mi­t­a­r­beiters begründet Mitverschulden

Jedoch sei der Sorgfalts­verstoß des Werkstatt­mi­t­a­r­beiters aus Sicht des Bundes­ge­richtshofs auf der Ebene des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Er verwies daher den Fall zurück an das Oberlan­des­gericht zur Feststellung der Mitver­schul­den­squote.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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