Dokument-Nr. 26634
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- zfs 2017, 516Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 516
- Landgericht Essen, Urteil25.02.2015, 18 O 375/14
Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.06.2015
Während Kfz-Reparatur durch selbst entzündetes Benzin entstandene Brandschäden sind nicht von Privat-Haftpflichtversicherung umfasstKein Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherung bei Schäden durch Fahrzeuggebrauch
Entzündet sich während einer Kfz-Reparatur Benzin von selbst und kommt es nachfolgend zu Brandschäden, so haftet dafür nicht die Privat-Haftpflichtversicherung. Es besteht kein Versicherungsschutz, da Schäden, die durch den Fahrzeuggebrauch verursacht werden, nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 nahm ein Fahrzeughalter an seinem Pkw in einer Lagerhalle Reparaturarbeiten vor. Dabei ließ er restliches Benzin aus dem Tank ab, was sich selbst entzündete. Dadurch geriet nicht nur die Lagerhalle in Brand, sondern auch ein auf dem Nachbargrundstück stehendes Gebäude. Zudem brannten sämtliche ebenfalls in der Lagerhalle stehende Fahrzeuge ab. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 409.000 Euro. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund dessen seine Privat-Haftpflichtversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung ab und verwies zur Begründung auf ihre Versicherungsbedingungen. Nach einer Regelung waren Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, nicht versichert (sogenannte Benzinklausel). Einen solchen Fall nahm die Versicherung an. Der Fahrzeughalter sah dies anders und erhob Klage.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach seien die Brandschäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden, so dass die Benzinklausel greife. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeughalter Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Versicherungsschutz durch Privat-Haftpflichtversicherung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Fahrzeughalters zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Privat-Haftpflichtversicherung bestehe aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht. Danach seien Schäden, die durch den Fahrzeuggebrauch verursacht wurden, nicht versichert.
Brandschäden aufgrund Fahrzeuggebrauchs
Reparaturen, so das Oberlandesgericht, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken, gehören zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Im vorliegenden Fall habe sich eine spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, als sich im Rahmen der vom Fahrzeughalter durchgeführten Reparaturarbeiten das Benzin selbst entzündete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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