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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26634

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Beschluss10.06.2015Oberlandesgericht Hamm20 U 80/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 516Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 516
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil25.02.2015, 18 O 375/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.06.2015

Während Kfz-Reparatur durch selbst entzündetes Benzin entstandene Brandschäden sind nicht von Privat-Haft­pflicht­versicherung umfasstKein Versi­che­rungs­schutz durch Haft­pflicht­versicherung bei Schäden durch Fahrzeug­ge­brauch

Entzündet sich während einer Kfz-Reparatur Benzin von selbst und kommt es nachfolgend zu Brandschäden, so haftet dafür nicht die Privat-Haft­pflicht­versicherung. Es besteht kein Versi­che­rungs­schutz, da Schäden, die durch den Fahrzeug­ge­brauch verursacht werden, nicht von der Haft­pflicht­versicherung abgedeckt sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 nahm ein Fahrzeughalter an seinem Pkw in einer Lagerhalle Repara­tu­r­a­r­beiten vor. Dabei ließ er restliches Benzin aus dem Tank ab, was sich selbst entzündete. Dadurch geriet nicht nur die Lagerhalle in Brand, sondern auch ein auf dem Nachba­r­grundstück stehendes Gebäude. Zudem brannten sämtliche ebenfalls in der Lagerhalle stehende Fahrzeuge ab. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 409.000 Euro. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund dessen seine Privat-Haftpflicht­ver­si­cherung. Diese lehnte aber eine Schadens­re­gu­lierung ab und verwies zur Begründung auf ihre Versi­che­rungs­be­din­gungen. Nach einer Regelung waren Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, nicht versichert (sogenannte Benzinklausel). Einen solchen Fall nahm die Versicherung an. Der Fahrzeughalter sah dies anders und erhob Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach seien die Brandschäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden, so dass die Benzinklausel greife. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeughalter Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Versi­che­rungs­schutz durch Privat-Haftpflicht­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Fahrzeughalters zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Privat-Haftpflicht­ver­si­cherung bestehe aufgrund der Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht. Danach seien Schäden, die durch den Fahrzeuggebrauch verursacht wurden, nicht versichert.

Brandschäden aufgrund Fahrzeug­ge­brauchs

Reparaturen, so das Oberlan­des­gericht, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken, gehören zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Im vorliegenden Fall habe sich eine spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, als sich im Rahmen der vom Fahrzeughalter durchgeführten Repara­tu­r­a­r­beiten das Benzin selbst entzündete.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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