21.11.2024
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Dokument-Nr. 26150

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Urteil08.10.2015Amtsgericht Mönchengladbach29 C 905/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 40Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 40
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Mönchengladbach Urteil08.10.2015

"Benzinklausel": Kein Versi­che­rungs­schutz durch Priva­t­haft­pflicht bei Schäden aufgrund Schiebens eines nicht fahrbereiten PkwSchäden sind beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden

Kommt es beim Schieben eines nicht fahrbereiten Pkw im öffentlichen Straßenraum zu einem Schadensfall, so besteht aufgrund einer "Benzinklausel" kein Versi­che­rungs­schutz durch die Privat­haft­pflicht­versicherung. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden bei dem Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wollte ein Mann seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegen­über­liegende Straßenseite schieben. Das Fahrzeug, welches nicht mehr über einen Motor verfügte und weder versichert noch für den Straßenverkehr zugelassen war, sollte von einem Schrotthändler abgeholt werden. Bei dem Schieben des Pkw wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt, wodurch ein Schaden von 3.000 EUR entstand. Der Pkw-Besitzer beanspruchte aufgrund dessen seine Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte jedoch unter Hinweis auf die im Versi­che­rungs­vertrag aufgenommene "Benzinklausel" eine Einstands­pflicht ab. Nach der Klausel waren Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, nicht versichert. Der Pkw-Besitzer war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Amtsgericht Mönchengladbach entschied gegen den Kläger. Ihm stehe aufgrund der Regelung im Versi­che­rungs­vertrag kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung zu.

Schaden­s­ent­stehung durch Fahrzeug­ge­brauch

Der Schaden sei nach Ansicht des Amtsgerichts durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden, da der Kläger seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum bewegte. Dass ein Fahrzeug nicht fahrbereit sei und geschoben werden müsse, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden könne, gehöre zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbe­we­gungs­mittel einhergehen. Komme es beim manuellen Fortbewegen zu einer Kollision, verwirkliche sich ebenfalls ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Unerheblich sei, ob das Fahrzeug zugelassen sei oder über einen Motor verfüge.

Rechtskraft der Entscheidung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)

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