Dokument-Nr. 26150
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- zfs 2017, 40Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 40
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil08.10.2015
"Benzinklausel": Kein Versicherungsschutz durch Privathaftpflicht bei Schäden aufgrund Schiebens eines nicht fahrbereiten PkwSchäden sind beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden
Kommt es beim Schieben eines nicht fahrbereiten Pkw im öffentlichen Straßenraum zu einem Schadensfall, so besteht aufgrund einer "Benzinklausel" kein Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden bei dem Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wollte ein Mann seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite schieben. Das Fahrzeug, welches nicht mehr über einen Motor verfügte und weder versichert noch für den Straßenverkehr zugelassen war, sollte von einem Schrotthändler abgeholt werden. Bei dem Schieben des Pkw wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt, wodurch ein Schaden von 3.000 EUR entstand. Der Pkw-Besitzer beanspruchte aufgrund dessen seine Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte jedoch unter Hinweis auf die im Versicherungsvertrag aufgenommene "Benzinklausel" eine Einstandspflicht ab. Nach der Klausel waren Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, nicht versichert. Der Pkw-Besitzer war damit nicht einverstanden und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Amtsgericht Mönchengladbach entschied gegen den Kläger. Ihm stehe aufgrund der Regelung im Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung zu.
Schadensentstehung durch Fahrzeuggebrauch
Der Schaden sei nach Ansicht des Amtsgerichts durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden, da der Kläger seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum bewegte. Dass ein Fahrzeug nicht fahrbereit sei und geschoben werden müsse, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden könne, gehöre zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Komme es beim manuellen Fortbewegen zu einer Kollision, verwirkliche sich ebenfalls ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Unerheblich sei, ob das Fahrzeug zugelassen sei oder über einen Motor verfüge.
Rechtskraft der Entscheidung
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)
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